Rechtsanwalt Saarland — Anwaltskanzlei Ruland Saarbrücken

Architektenhonorar – bei verlängerter Bauzeit

Eine vertraglich für den Fall der Bauzeitverlängerung vorgesehene zusätzliche Vergütungsvereinbarung bedarf der Schriftform.

Kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande, können Sie den nach Ihrem Mehraufwand berechneten Zahlungsanspruch gerichtlich geltend machen.

BGH Urteil vom 10.05.2007 -VIII ZR 288/05

Im entschiedenen Fall war im Architektenvertrag eine solche Vereinbarung vorgesehen und auch zustande gekommen – allerdings nur mündlich. Zu einer schriftlichen Fixierung war der Auftraggeber nicht mehr bereit.

Die Klage des Architekten auf Zahlung der vereinbarten Zusatzvergütung war in beiden Instanzen mangels Schriftform der Vereinbarung abgewiesen worden.

Der BGH bestätigte zwar die Erforderlichkeit der Schriftform für eine solche Zusatzvereinbarung; wenn der Auftraggeber aber das Zustandekommen durch Verweigerung seiner Unterschrift verhindert, kann der Architekt die auf seinen Mehraufwendungen beruhende Vergütung einklagen. Begründung: Wenn der Vertrag vorsieht, daß bei verlängerter Bauzeit eine zusätzliche Vergütung zu vereinbaren ist, muß sich der Auftraggeber auch daran halten und eine solche Vereinbarung mit dem Architekten auch abschließen. Verweigert er das Zustandekommen der Vereinbarung dadurch, daß er sie nicht unterschreibt, hat der Architekt Anspruch auf Abschluß der Vereinbarung und Bewilligung seines zusätzlichen Honorars entsprechend dem nachgewiesenen Mehraufwand.




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