Für die auf den Abschlagsrechnungen aufgestempelte Erklarung: fachtechnisch geprüft und anerkannt , kommt Ihre Haftung, wenn die Erklärung falsch ist, weil der Bautenstand nicht erreicht oder die Leistung mangelhaft ist, auch dann in Betracht, wenn Sie die Bauleitung nicht innehatten und zu dieser Erklärung gar nicht in der Lage waren, und selbst dann, wenn dem Auftraggeber dies bekannt war.
Wegen der Schutzwirkung, die ein solcher Vertrag mit Ihrem Auftraggeber für Dritte haben kann, z. B. für den Bauherrn, der auf Grund Ihrer Freistempelung die Abschlagszahlung leistet, oder der finanzierenden Bank, die darauf hin die Kreditrate freigibt, können Sie u. U. auch von dem Bauherrn oder der Bank auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wozu es vor allem dann kommen wird, wenn Ihr Auftraggeber insolvent geworden ist.
(BGH, Urteil vom 07.02.2002 – III ZR 1/01)
Lassen Sie also die Finger von solchen Vereinbarungen; lassen Sie Sich auf das Risiko solcher Erklärungen nur ein, wenn Sie es auf Grund der Ihnen übertragenen Bauleitung wirtschaftlich und haftungsmäßig verantworten können.
IBR 2002, 199: Bautenstandsbestätigung und Rechnungsprüfung falsch: Haftet Architekt auch Dritten gegenüber?

