Rechtsanwalt Saarland — Anwaltskanzlei Ruland Saarbrücken

Fälligkeit und Leistungsphase 9 § 15 HOAI

Ihr Honorar wird fällig, wenn Sie die Leistung vertragsgemäß erbracht und eine prüffähige Honorarschlussrechnung überreicht haben (§ 8 (1) HOAI).

Vermeiden Sie also tunlichst, die Leistungsphase 9 § 15 HOAI zu vereinbaren. Diese Leistung ist nämlich erst erbracht, wenn die Gewährleistungsfristen sämtlicher Handwerker abgelaufen sind; d. h. Ihre Honorarforderung wird erst in 4 bis 5 Jahren fällig. Sie können allerdings Abschlagszahlungen verlangen (§ 8 (2) HOAI). Aber 3 % des Gesamthonorars bleiben stehen.

Wenn der Bauherr darauf besteht, daß Sie auch die Leistungsphase 9 übernehmen, vereinbaren Sie wenigstens, daß die Abnahme Ihrer Leistung bereits nach Abschluß der Leistungsphase 8 erfolgt. Das geht aber nicht formularmäßig, sondern nur individualvertraglich. Wenn Sie Ihre Leistung abnahmefähig erbracht haben, wird Ihre Honorarschlussforderung dann bereits nach der Leistungphase 8 fällig. Auf die Abnahmeerklärung des Auftraggebers kommt es nicht an.




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