Rechtsanwalt Saarland — Anwaltskanzlei Ruland Saarbrücken

Haftung des Architekten – neben dem Bodengutachter

Der Bauherr verlangt vom  Baugrundgutachter und von dem  Architekten Schadensersatz wegen Feuchtigkeitsschäden. Ersterer hatte trotz einer wasserführenden Tonsteinschicht festgesellt, daß Schwierigkeiten mit Grundwasser nicht zu erwarten seien. Der Architekt hat eine Abdichtung des Kellermauerwerks gegen drückendes Wasser nicht geplant, sie wurde nicht ausgeführt.

Das Bodengutachten war mangelhaft. Der Gutachter hat nicht darauf hingewiesen, daß wegen des tonigen Bodens auf der Gründungsebene des Kellers Schichten- und Niederschlagswasser zu zeitweise drückendem Wasser führen mußte.

Dieser Mangel des Bodengutachtens war ursächlich für den eingetretenen Schaden.

Auf ein Mitverschulden des Architekten konnte der Bodengutachter dem Bauherrn gegenüber sich nicht berufen.  Ein solches käme nur dann in Betracht, wenn dem Bauherrn eine Verpflichtung dem Bodengutachter oblegen hätte, und er sich zu deren Erfüllung des Architekten bedient hätte. Das ist nicht der Fall. Der Bauherr schuldete dem Bodengutachter weder die Planung einer Abdichtung gegen drückendes Wasser noch eine Überprüfung seines Gutachtens.

Auch die Leistung des Architekten war mangelhaft. Bei dem gegebenen Bodengutachtens hätte dieser zwingend eine Außenabdichtung planen und auf ihrer Ausführung bestehen müssen. Auch auf diesem Mangel des Architektenwerkes beruht der eingetretene Schaden. Der Architekt haftet dem Bauherrn neben dem Bodengutachtet für den eingetretenen Schaden als Gesamtschuldner.

Der Bauherr muss sich das Verschulden des Bodengutachters nicht zurechnen zu lassen.

Dieser ist nicht Erfüllungsgehilfe des Bauherrn in dessen Vertragsverhältnis zum Architekten. Schließt der Bauherr mit beiden selbständige Verträge ab, haftet jeder von beiden nur für die Erfüllung der von ihm in seinem Vertrag übernommenen Verpflichtungen.

Bodengutachter und Architekt haften dem Bauherren als Gesamtschuldner. Dem Bauherrn kann weder der Architekt den Verursachungsanteil des Bodengutachters, noch kann dieser dem Bauherrn den Verursachungsanteil des Architekten als Mitverschulden entgegenhalten.

(BGH, Urteil vom 10.07.2003 – VII ZR 329/02)

Fazit: Bei Bodengutachten besteht für den Architekten höchste Alarmstufe. Versuchen Sie, vertraglich eine Haftung für Schäden infolge von Mängeln des Bodengutachtens weitestgehend auszuschließen. Wenn das nicht möglich ist, vegewissern Sie sich seines Inhalts und bestehen Sie erforderlichenfalls auf Klarstellung oder auf Gutachtenergänzungen durch den Bodengutachter.





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