Rechtsanwalt Saarland — Anwaltskanzlei Ruland Saarbrücken

HOAI – die neue HOAI – (Auszüge)

§ 1 Anwendungbereich

Diese Verordnung regelt die Berechnung der Entgelte für die Leistungen der Architekten und Architektinnen und der Ingenieure und Ingenieurinnen (Auftragnehmer oder Auftragnehmerinnen) mit Sitz im Inland, soweit die Leistungen durch diese Verordnung erfasst und vom Inland aus erbracht werden.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. “Objekte” sind Gebäude, raumbildende Ausbauten, Freianlagen, Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen, Tragwerke und Anlagen der Technischen Ausrüstung;

2. “Gebäude” sind selbstständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen;

3. “Neubauten und Neuanlagen” sind Objekte, die neu errichtet oder neu hergestellt werden;

4. “Wiederaufbauten” sind vormals zerstörte Objekte, die auf vorhandenen Bau- oder Anlageteilen wiederhergestellt werden; sie gelten als Neubauten, sofern eine neue Planung erforderlich ist;

5. “Erweiterungsbauten” sind Ergänzungen eines vorhandenen Objekts;

6. “Umbauten” sind Umgestaltungen eines vorhandenen Objekts mit Eingriffen in Konstruktion oder Bestand;

7. “Modernisierungen” sind bauliche Maßnahmen zur nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswertes eines Objekts, soweit sie nicht unter die Nummern 5, 6 oder Nummer 9 fallen;

8. “raumbildende Ausbauten” sind die innere Gestaltung oder Erstellung von Innenräumen ohne wesentliche Eingriffe in Bestand oder Konstruktion; sie können im Zusammenhang mit Leistungen nach den Nummern 3 bis 7 anfallen;

9. “Instandsetzungen” sind Maßnahmen zur Wiederherstellung des zum bestimmungsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustandes (Soll-Zustandes) eines Objekts, soweit sie nicht unter Nummer 4 fallen oder durch Maßnahmen nach Nummer 7 verursacht sind;

10. “Instandhaltungen” sind Maßnahmen zur Erhaltung des Soll-Zustandes eines Objekts;

11. “Freianlagen” sind planerisch gestaltete Freiflächen und Freiräume sowie entsprechend gestaltete Anlagen in Verbindung mit Bauwerken oder in Bauwerken;

12. “fachlich allgemein anerkannte Regeln der Technik” sind schriftlich fixierte technische Festlegungen für Verfahren, die nach herrschender Auffassung der beteiligten Fachleute, Verbraucher und der öffentlichen Hand geeignet sind, die Ermittlung der anrechenbaren Kosten nach dieser Verordnung zu ermöglichen und die sich in der Praxis allgemein bewährt haben oder deren Bewährung nach herrschender Auffassung in überschaubarer Zeit bevorsteht;

13. “Kostenschätzung” ist eine überschlägige Ermittlung der Kosten auf der Grundlage der Vorplanung; sie ist die vorläufige Grundlage für Finanzierungsüberlegungen; ihr liegen Vorplanungsergebnisse, Mengenschätzungen, erläuternde Angaben zu den planerischen Zusammenhängen, Vorgängen und Bedingungen sowie Angaben zum Baugrundstück und zur Erschließung zugrunde; wird die Kostenschätzung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 auf der Grundlage der DIN 276 in der Fassung vom Dezember 2008 (DIN 276-1: 2008-12)*) erstellt, müssen die Gesamtkosten nach Kostengruppen bis zur ersten Ebene der Kostengliederung ermittelt werden;

14. “Kostenberechnung” ist eine Ermittlung der Kosten auf der Grundlage der Entwurfsplanung; ihr liegen durchgearbeitete Entwurfszeichnungen oder auch Detailzeichnungen wiederkehrender Raumgruppen, Mengenberechnungen und für die Berechnung und Beurteilung der Kosten relevante Erläuterungen zugrunde; wird sie nach § 4 Absatz 1 Satz 3 auf der Grundlage der DIN 276 erstellt, müssen die Gesamtkosten nach Kostengruppen bis zur zweiten Ebene der Kostengliederung ermittelt werden;

15. “Honorarzonen” stellen den Schwierigkeitsgrad eines Objekts oder einer Flächenplanung dar.

§ 3 Leistungen und Leistungsbilder

(1) Die Honorare für Leistungen sind in den Teilen 2 bis 4 dieser Verordnung verbindlich geregelt. Die Honorare für Beratungsleistungen sind in der Anlage 1 zu dieser Verordnung enthalten und nicht verbindlich geregelt.

(2) Leistungen, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung eines Auftrags im Allgemeinen erforderlich sind, sind in Leistungsbildern erfasst. Andere Leistungen, die durch eine Änderung des Leistungsziels, des Leistungsumfangs, einer Änderung des Leistungsablaufs oder anderer Anordnungen des Auftraggebers erforderlich werden, sind von den Leistungsbildern nicht erfasst und gesondert frei zu vereinbaren und zu vergüten.

(3) Besondere Leistungen sind in der Anlage 2 aufgeführt, die Aufzählung ist nicht abschließend. Die Honorare für Besondere Leistungen können frei vereinbart werden.

(4) Die Leistungsbilder nach dieser Verordnung gliedern sich in die folgenden Leistungsphasen 1 bis 9:

1. Grundlagenermittlung,

2. Vorplanung,

3. Entwurfsplanung,

4. Genehmigungsplanung,

5. Ausführungsplanung,

6. Vorbereitung der Vergabe,

7. Mitwirkung bei der Vergabe,

8. Objektüberwachung (Bauüberwachung oder Bauoberleitung),

9. Objektbetreuung und Dokumentation.

(5) Die Tragwerksplanung umfasst nur die Leistungsphasen 1 bis 6.

(6) Abweichend von Absatz 4 Satz 1 sind die Leistungsbilder des Teils 2 in bis zu fünf dort angegebenen Leistungsphasen zusammengefasst. Die Wirtschaftlichkeit der Leistung ist stets zu beachten.

(7) Die Leistungsphasen in den Teilen 2 bis 4 dieser Verordnung werden in Prozentsätzen der Honorare bewertet.

(8) Das Ergebnis jeder Leistungsphase ist mit dem Auftraggeber zu erörtern.

§ 4 Anrechenbare Kosten

(1) Anrechenbare Kosten sind Teil der Kosten zur Herstellung, zum Umbau, zur Modernisierung, Instandhaltung oder Instandsetzung von Objekten sowie den damit zusammenhängenden Aufwendungen. Sie sind nach fachlich allgemein anerkannten Regeln der Technik oder nach Verwaltungsvorschriften (Kostenvorschriften) auf der Grundlage ortsüblicher Preise zu ermitteln. Wird in dieser Verordnung die DIN 276 in Bezug genommen, so ist diese in der Fassung vom Dezember 2008 (DIN 276-1: 2008-12) bei der Ermittlung der anrechenbaren Kosten zugrunde zu legen. Die auf die Kosten von Objekten entfallende Umsatzsteuer ist nicht Bestandteil der anrechenbaren Kosten.

(2) Als anrechenbare Kosten gelten ortsübliche Preise, wenn der Auftraggeber

1. selbst Lieferungen oder Leistungen übernimmt,

2. von bauausführenden Unternehmen oder von Lieferanten sonst nicht übliche Vergünstigungen erhält,

3. Lieferungen oder Leistungen in Gegenrechnung ausführt oder

4. vorhandene oder vorbeschaffte Baustoffe oder Bauteile einbauen lässt.

§ 5 Honorarzonen

(1) Die Objekt-, Bauleit- und Tragwerksplanung wird den folgenden Honorarzonen zugeordnet:

1. Honorarzone I: sehr geringe Planungsanforderungen,

2. Honorarzone II: geringe Planungsanforderungen,

3. Honorarzone III: durchschnittliche Planungsanforderungen,

4. Honorarzone IV: überdurchschnittliche Planungsanforderungen,

5. Honorarzone V: sehr hohe Planungsanforderungen.

(2) Abweichend von Absatz 1 werden Landschaftspläne und die Planung der technischen Ausrüstung den folgenden Honorarzonen zugeordnet:

1. Honorarzone I: geringe Planungsanforderungen,

2. Honorarzone II: durchschnittliche Planungsanforderungen,

3. Honorarzone III: hohe Planungsanforderungen.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 werden Grünordnungspläne und Landschaftsrahmenpläne den folgenden Honorarzonen zugeordnet:

1. Honorarzone I: durchschnittliche Planungsanforderungen,

2. Honorarzone II: hohe Planungsanforderungen.

(4) Die Honorarzonen sind anhand der Bewertungsmerkmale in den Honorarregelungen der jeweiligen Leistungsbilder der Teile 2 bis 4 zu ermitteln. Die Zurechnung zu den einzelnen Honorarzonen ist nach Maßgabe der Bewertungsmerkmale, gegebenenfalls der Bewertungspunkte und anhand der Regelbeispiele in den Objektlisten der Anlage 3 vorzunehmen.

§ 6 Grundlagen des Honorars

(1) Das Honorar für Leistungen nach dieser Verordnung richtet sich

1. für die Leistungsbilder der Teile 3 und 4 nach den anrechenbaren Kosten des Objekts auf der Grundlage der Kostenberechnung oder, soweit diese nicht vorliegt, auf der Grundlage der Kostenschätzung und für die Leistungsbilder des Teils 2, nach Flächengrößen oder Verrechnungseinheiten,

2. nach dem Leistungsbild,

3. nach der Honorarzone,

4. nach der dazugehörigen Honorartafel,

5. bei Leistungen im Bestand zusätzlich nach den §§ 35 und 36.

(2) Wenn zum Zeitpunkt der Beauftragung noch keine Planungen als Voraussetzung für eine Kostenschätzung oder Kostenberechnung vorliegen, können die Vertragsparteien abweichend von Absatz 1 schriftlich vereinbaren, dass das Honorar auf der Grundlage der anrechenbaren Kosten einer Baukostenvereinbarung nach den Vorschriften dieser Verordnung berechnet wird. Dabei werden nachprüfbare Baukosten einvernehmlich festgelegt.

§ 7 Honorarvereinbarung

1) Das Honorar richtet sich nach der schriftlichen Vereinbarung, die die Vertragsparteien bei Auftragserteilung im Rahmen der durch diese Verordnung festgesetzten Mindest- und Höchstsätze treffen.

(2) Liegen die ermittelten anrechenbaren Kosten, Werte oder Verrechnungseinheiten außerhalb der Tafelwerte dieser Verordnung, sind die Honorare frei vereinbar.

(3) Die in dieser Verordnung festgesetzten Mindestsätze können durch schriftliche Vereinbarung in Ausnahmefällen unterschritten werden.

(4) Die in dieser Verordnung festgesetzten Höchstsätze dürfen nur bei außergewöhnlichen oder ungewöhnlich lange dauernden Leistungen durch schriftliche Vereinbarung überschritten werden. Dabei bleiben Umstände, soweit sie bereits für die Einordnung in Honorarzonen oder für die Einordnung in den Rahmen der Mindest- und Höchstsätze mitbestimmend gewesen sind, außer Betracht.

(5) Ändert sich der beauftragte Leistungsumfang auf Veranlassung des Auftraggebers während der Laufzeit des Vertrages mit der Folge von Änderungen der anrechenbaren Kosten, Werten oder Verrechnungseinheiten, ist die dem Honorar zugrunde liegende Vereinbarung durch schriftliche Vereinbarung anzupassen.

(6) Sofern nicht bei Auftragserteilung etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist, gelten die jeweiligen Mindestsätze gemäß Absatz 1 als vereinbart. Sofern keine Honorarvereinbarung nach Absatz 1 getroffen worden ist, sind die Leistungsphasen 1 und 2 bei der Flächenplanung mit den Mindestsätzen in Prozent des jeweiligen Honorars zu bewerten.

(7) Für Kostenunterschreitungen, die unter Ausschöpfung technisch-wirtschaftlicher oder umweltverträglicher Lösungsmöglichkeiten zu einer wesentlichen Kostensenkung ohne Verminderung des vertraglich festgelegten Standards führen, kann ein Erfolgshonorar schriftlich vereinbart werden, das bis zu 20 Prozent des vereinbarten Honorars betragen kann. In Fällen des Überschreitens der einvernehmlich festgelegten anrechenbaren Kosten kann ein Malus-Honorar in Höhe von bis zu 5 Prozent des Honorars vereinbart werden.

§ 8 Berechnung des Honorars in besonderen Fällen

(1) Werden nicht alle Leistungsphasen eines Leistungsbildes übertragen, so dürfen nur die für die übertragenen Phasen vorgesehenen Prozentsätze berechnet und vertraglich vereinbart werden.

(2) Werden nicht alle Leistungen einer Leistungsphase übertragen, so darf für die übertragenen Leistungen nur ein Honorar berechnet und vereinbart werden, das dem Anteil der übertragenen Leistungen an der gesamten Leistungsphase entspricht. Das Gleiche gilt, wenn wesentliche Teile von Leistungen dem Auftragnehmer nicht übertragen werden. Ein zusätzlicher Koordinierungs- und Einarbeitungsaufwand ist zu berücksichtigen.

§ 11 Auftrag für mehrere Objekte

(1) Umfasst ein Auftrag mehrere Objekte, so sind die Honorare vorbehaltlich der folgenden Absätze für jedes Objekt getrennt zu berechnen. Dies gilt nicht für Objekte mit weitgehend vergleichbaren Objektbedingungen derselben Honorarzone, die im zeitlichen und örtlichen Zusammenhang als Teil einer Gesamtmaßnahme geplant, betrieben und genutzt werden. Das Honorar ist dann nach der Summe der anrechenbaren Kosten zu berechnen.

(2) Umfasst ein Auftrag mehrere im Wesentlichen gleichartige Objekte, die im zeitlichen oder örtlichen Zusammenhang unter gleichen baulichen Verhältnissen geplant und errichtet werden sollen, oder Objekte nach Typenplanung oder Serienbauten, so sind für die erste bis vierte Wiederholung die Prozentsätze der Leistungsphase 1 bis 7 um 50 Prozent, von der fünften bis siebten Wiederholung um 60 Prozent und ab der achten Wiederholung um 90 Prozent zu mindern.

(3) Umfasst ein Auftrag Leistungen, die bereits Gegenstand eines anderen Auftrags zwischen den Vertragsparteien waren, so findet Absatz 2 für die Prozentsätze der beauftragten Leistungsphasen in Bezug auf den neuen Auftrag auch dann Anwendung, wenn die Leistungen nicht im zeitlichen oder örtlichen Zusammenhang erbracht werden sollen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht bei der Flächenplanung. Soweit bei bauleitplanerischen Leistungen im Sinne der §§ 17 bis 21 die Festlegungen, Ergebnisse oder Erkenntnisse anderer Pläne, insbesondere die Bestandsaufnahme und Bewertungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen herangezogen werden, ist das Honorar angemessen zu reduzieren; dies gilt auch, wenn mit der Aufstellung dieser Pläne andere Auftragnehmer betraut waren.

§ 12 Planausschnitte

Werden Teilflächen bereits aufgestellter Bauleitpläne (Planausschnitte) geändert oder überarbeitet, so sind bei der Berechnung des Honorars nur die Ansätze des zu bearbeitenden Planausschnitts anzusetzen.

§ 13 Interpolation

Die Mindest- und Höchstsätze für Zwischenstufen der in den Honorartafeln angegebenen anrechenbaren Kosten, Werte und Verrechnungseinheiten sind durch lineare Interpolation zu ermitteln.

§ 14 Nebenkosten

(1) Die bei der Ausführung des Auftrags entstehenden Nebenkosten des Auftragnehmers können, soweit sie erforderlich sind, abzüglich der nach § 15 Absatz 1 des Umsatzsteuergesetzes abziehbaren Vorsteuern neben den Honoraren dieser Verordnung berechnet werden. Die Vertragsparteien können bei Auftragserteilung schriftlich vereinbaren, dass abweichend von Satz 1 eine Erstattung ganz oder teilweise ausgeschlossen ist.

(2) Zu den Nebenkosten gehören insbesondere:

1. Versandkosten, Kosten für Datenübertragungen,

2. Kosten für Vervielfältigungen von Zeichnungen und schriftlichen Unterlagen sowie Anfertigung von Filmen und Fotos,

3. Kosten für ein Baustellenbüro einschließlich der Einrichtung, Beleuchtung und Beheizung,

4. Fahrtkosten für Reisen, die über einen Umkreis von 15 Kilometern um den Geschäftssitz des Auftragnehmers hinausgehen, in Höhe der steuerlich zulässigen Pauschalsätze, sofern nicht höhere Aufwendungen nachgewiesen werden,

5. Trennungsentschädigungen und Kosten für Familienheimfahrten nach den steuerlich zulässigen Pauschalsätzen, sofern nicht höhere Aufwendungen an Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen des Auftragnehmers auf Grund von tariflichen Vereinbarungen bezahlt werden,

6. Entschädigungen für den sonstigen Aufwand bei längeren Reisen nach Nummer 4, sofern die Entschädigungen vor der Geschäftsreise schriftlich vereinbart worden sind,

7. Entgelte für nicht dem Auftragnehmer obliegende Leistungen, die von ihm im Einvernehmen mit dem Auftraggeber Dritten übertragen worden sind.

(3) Nebenkosten können pauschal oder nach Einzelnachweis abgerechnet werden. Sie sind nach Einzelnachweis abzurechnen, sofern bei Auftragserteilung keine pauschale Abrechnung schriftlich vereinbart worden ist.

§ 15 Zahlungen

(1) Das Honorar wird fällig, soweit nichts anderes vertraglich vereinbart ist, wenn die Leistung vertragsgemäß erbracht und eine prüffähige Honorarschlussrechnung überreicht worden ist.

(2) Abschlagszahlungen können zu den vereinbarten Zeitpunkten oder in angemessenen zeitlichen Abständen für nachgewiesene Leistungen gefordert werden.

(3) Die Nebenkosten sind auf Nachweis fällig, sofern bei Auftragserteilung nicht etwas anderes vereinbart worden ist.

(4) Andere Zahlungsweisen können schriftlich vereinbart werden

§ 16 Umsatzsteuer

(1) Der Auftragnehmer hat Anspruch auf Ersatz der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer für nach dieser Verordnung abrechenbare Leistungen, sofern nicht die Kleinunternehmerregelung nach § 19 des Umsatzsteuergesetzes angewendet wird. Satz 1 gilt auch hinsichtlich der um die nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes abziehbare Vorsteuer gekürzten Nebenkosten, die nach § 14 dieser Verordnung weiterberechenbar sind.

(2) Auslagen gehören nicht zum Entgelt für die Leistung des Auftragnehmers. Sie sind als durchlaufende Posten im umsatzsteuerrechtlichen Sinn einschließlich einer gegebenenfalls enthaltenen Umsatzsteuer weiter zu berechnen.

§ 17 Anwendungsbereich

1) Bauleitplanerische Leistungen umfassen die Vorbereitung und die Erstellung der für die Planarten nach Absatz 2 erforderlichen Ausarbeitungen und Planfassungen sowie die Mitwirkung beim Verfahren.

(2) Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für Bauleitpläne nach § 1 Absatz 2 des Baugesetzbuchs.

§ 18 Leistungsbild Flächennutzungsplan

1) Die Leistungen bei Flächennutzungsplänen sind in fünf Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 20 bewertet:

1. für die Leistungsphase 1 (Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs) mit 1 bis 3 Prozent,

2. für die Leistungsphase 2 (Ermitteln der Planungsvorgaben) mit 10 bis 20 Prozent,

3. für die Leistungsphase 3 (Vorentwurf) mit 40 Prozent,

4. für die Leistungsphase 4 (Entwurf) mit 30 Prozent und

5. für die Leistungsphase 5 (Genehmigungsfähige Planfassung) mit 7 Prozent.

Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase sind in Anlage 4 geregelt.

(2) Die Teilnahme an bis zu fünf Sitzungen von politischen Gremien des Auftraggebers oder Sitzungen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung, die bei Leistungen nach Absatz 1 anfallen, ist mit dem Honorar nach § 20 abgegolten. Bei Neuaufstellungen von Flächennutzungsplänen sind die Sitzungsteilnahmen abweichend von Satz 1 frei zu vereinbaren.

§ 19 Leistungsbild Bebauunugsplan

(1) Die Leistungen bei Bebauungsplänen sind in fünf Leistungsphasen zusammengefasst. Sie werden nach § 18 Absatz 1 in Prozentsätzen der Honorare des § 21 bewertet. Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase sind in Anlage 5 geregelt.

(2) Die Teilnahme an bis zu fünf Sitzungen von politischen Gremien des Auftraggebers oder Sitzungen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung, die bei Leistungen nach Absatz 1 anfallen, ist mit dem Honorar nach § 21 abgegolten. Bei Neuaufstellungen von Bebauungsplänen sind die Sitzungsteilnahmen abweichend von Satz 1 frei zu vereinbaren.

§ 20 Honorare für Leistungen bei Flächennutzungsplänen

1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 18 und Anlage 4 aufgeführten Leistungen bei Flächennutzungsplänen sind in der folgenden Honorartafel festgesetzt:

Honorartafel zu § 20 Absatz 1 – Flächennutzungsplan

Ansätze
Verrechnungs-
einheiten
Honorarzone IHonorarzone IIHonorarzone IIIHonorarzone IVHonorarzone V
vonbisvonbisvonbisvonbisvonbis
Euro
5 0001 0411 1691 1691 3051 3051 4341 4341 5701 5701 698
10 0002 0872 3452 3452 6042 6042 8692 8693 1273 1273 386
20 0003 3353 7513 7514 1684 1684 5894 5895 0055 0055 422
40 0005 8386 5696 5697 3017 3018 0268 0268 7578 7579 488
60 0007 9248 9148 9149 9049 90410 88910 88911 87811 87812 868
80 0009 78611 01211 01212 23312 23313 45913 45914 68014 68015 905
100 00011 38912 81212 81214 24114 24115 66315 66317 09217 09218 515
150 00015 00516 88416 88418 75718 75720 63520 63522 50822 50824 387
200 00018 06520 32620 32622 58122 58124 84224 84227 09727 09729 358
250 00020 84323 44823 44826 05726 05728 66128 66131 27131 27133 875
300 00023 76226 73226 73229 70129 70132 67132 67135 64135 64138 610
350 00026 74930 09530 09533 43633 43636 78236 78240 12440 12443 470
400 00028 90332 51432 51436 12436 12439 74139 74143 35143 35146 962
450 00030 63534 46534 46538 29538 29542 13142 13145 96145 96149 792
500 00032 64836 73136 73140 81440 81444 89244 89248 97548 97553 059
600 00035 84940 33240 33244 81444 81449 29149 29153 77453 77458 256
700 00037 93642 67742 67747 41847 41852 16452 16456 90656 90661 647
800 00040 02245 02245 02250 02150 02155 02855 02860 02760 02765 028
900 00041 26446 42246 42251 58651 58656 74256 74261 90661 90667 063
1 000 00043 07648 45848 45853 84653 84659 22859 22864 61664 61669 999
1 500 00047 93553 92553 92559 92059 92065 91065 91071 90671 90677 895
2 000 00050 02156 27656 27662 53062 53068 77968 77975 03275 03281 287
3 000 00054 18960 96160 96167 73867 73874 51074 51081 28781 28788 058

(2) Die Honorare sind nach Maßgabe der Ansätze nach Absatz 3 zu berechnen. Sie sind für die Einzelansätze der Nummern 1 bis 4 gemäß der Honorartafel des Absatzes 1 getrennt zu berechnen und zur Ermittlung des Gesamthonorars zu addieren. Dabei sind die Ansätze nach den Nummern 1 bis 3 gemeinsam einer Honorarzone nach Absatz 7 zuzuordnen. Der Ansatz nach Nummer 4 ist gesondert einer Honorarzone zuzuordnen.

(3) Für die Ermittlung des Honorars ist von folgenden Ansätzen auszugehen:

1. nach der für den Planungszeitraum anzusetzenden Zahl der Einwohner je Einwohner zehn Verrechnungseinheiten,

2. für die darzustellenden Bauflächen und Baugebiete je Hektar Fläche 1 800 Verrechnungseinheiten,

3. für die darzustellenden Flächen nach § 5 Absatz 2 Nummer 4, 5, 8 und 10 des Baugesetzbuchs, die nicht nach § 5 Absatz 4 Satz 1 des Baugesetzbuchs nur nachrichtlich übernommen werden sollen, je Hektar Fläche 1 400 Verrechnungseinheiten,

4. für darzustellende Flächen, die nicht unter die Nummer 2 oder Nummer 3 oder Absatz 4 fallen, je Hektar Fläche 35 Verrechnungseinheiten.

(4) Gemeindebedarfsflächen und Sonderbauflächen ohne nähere Darstellung der Art der Nutzung sind mit dem Hektaransatz nach Absatz 3 Nummer 2 anzusetzen.

(5) Liegt ein gültiger Landschaftsplan vor, der unverändert zu übernehmen ist, so ist ein Ansatz nach Absatz 3 Nummer 3 für Flächen mit Darstellungen nach § 5 Absatz 2 Nummer 10 des Baugesetzbuchs nicht zu berücksichtigen; diese Flächen sind den Flächen nach Absatz 3 Nummer 4 zuzuordnen.

(6) Das Gesamthonorar für Grundleistungen nach den Leistungsphasen 1 bis 5 beträgt mindestens 2 300 Euro.

(7) Die Zuordnung zu den Honorarzonen wird anhand folgender Bewertungsmerkmale für die planerischen Anforderungen ermittelt:

1. topographische Verhältnisse und geologische Gegebenheiten,

2. bauliche und landschaftliche Umgebung, Denkmalpflege,

3. Nutzungen und Dichte,

4. Gestaltung,

5. Erschließung,

6. Umweltvorsorge und ökologische Bedingungen.

(8) Sind für einen Flächennutzungsplan Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone der Flächennutzungsplan zugeordnet werden kann, so ist die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 9 zu ermitteln; der Flächennutzungsplan ist nach der Summe der Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen zuzuordnen:

1. Honorarzone I: Ansätze mit bis zu 9 Punkten,

2. Honorarzone II: Ansätze mit 10 bis 14 Punkten,

3. Honorarzone III: Ansätze mit 15 bis 19 Punkten,

4. Honorarzone IV: Ansätze mit 20 bis 24 Punkten,

5. Honorarzone V: Ansätze mit 25 bis 30 Punkten.

(9) Bei der Zurechnung eines Flächennutzungsplans in die Honorarzonen sind entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Planungsanforderungen die in Absatz 7 genannten Bewertungsmerkmale mit je bis zu 5 Punkten zu bewerten.

§ 21 Honorar für Leistungen bei Bebauungsplänen

1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 19 aufgeführten Leistungen bei Bebauungsplänen sind nach der Fläche des Planbereichs in Hektar in der folgenden Honorartafel festgesetzt:

Honorartafel zu § 21 Absatz 1 – Bebauungsplan

Fläche
in ha
Honorarzone IHonorarzone IIHonorarzone IIIHonorarzone IVHonorarzone V
vonbisvonbisvonbisvonbisvonbis
Euro
0,54721 5921 5923 5163 5165 4385 4387 3627 3628 481
19542 9072 9076 2666 2669 6289 62812 98712 98714 944
21 8955 0685 06810 51210 51215 95015 95021 39521 39524 566
32 8407 0367 03614 23014 23021 42821 42828 62228 62232 817
43 7918 8138 81317 41917 41926 02326 02334 62834 62839 651
54 73610 57910 57920 60220 60230 62430 62440 64640 64646 489
65 68612 12012 12023 15523 15534 18934 18945 22445 22451 658
76 52413 46413 46425 35925 35937 26037 26049 15649 15656 096
87 14914 64514 64527 50227 50240 35940 35953 21653 21660 713
97 77815 78715 78729 51629 51643 23943 23956 96856 96864 977
108 40316 91816 91831 51831 51846 12446 12460 72460 72469 240
119 02118 00918 00933 41433 41448 81848 81864 22264 22273 211
129 65119 02119 02135 08335 08351 15251 15267 21467 21476 585
1310 28120 03320 03336 75436 75453 48153 48170 20170 20179 954
1410 83221 10821 10838 72238 72256 33856 33873 95373 95384 228
1511 35022 21022 21040 83240 83259 45959 45978 08178 08188 942
1611 87223 32323 32342 95242 95262 57562 57582 20382 20393 654
1712 39624 43224 43245 06245 06265 68565 68586 31586 31598 351
1812 91825 54025 54047 17647 17668 81368 81390 44990 449103 069
1913 44226 64826 64849 28649 28671 92871 92894 56694 566107 771
2013 95927 75527 75551 40051 40075 04475 04498 68898 688112 484
2114 48328 80728 80753 36853 36877 93577 935102 496102 496116 820
2215 00529 87129 87155 35355 35380 83180 831106 315106 315121 179
2315 51130 91730 91757 32257 32283 73383 733110 139110 139125 544
2416 03531 97431 97459 30259 30286 62486 624113 952113 952129 891
2516 56933 04233 04261 28761 28789 52689 526117 772117 772134 244
3018 79638 13338 13371 28771 287104 436104 436137 590137 590156 927
3520 82143 03143 03181 10681 106119 188119 188157 264157 264179 474
4022 86247 77747 77790 49490 494133 216133 216175 931175 931200 846
4524 89952 27152 27199 19599 195146 112146 112193 035193 035220 407
5026 94056 60256 602107 450107 450158 293158 293209 142209 142238 805
6030 12464 09964 099122 343122 343180 583180 583238 827238 827272 802
7032 89670 63470 634135 324135 324200 014200 014264 704264 704302 442
8035 61877 13177 131148 288148 288219 446219 446290 604290 604332 115
9038 20083 64883 648161 561161 561239 468239 468317 380317 380362 830
10040 73690 45490 454175 689175 689260 924260 924346 159346 159395 877

(2) Das Honorar ist nach der Größe des Planbereichs zu berechnen, die dem Aufstellungsbeschluss zugrunde liegt. Wird die Größe des Planbereichs im förmlichen Verfahren geändert, so ist das Honorar für die Leistungsphasen, die bis zur Änderung der Größe des Planbereichs noch nicht erbracht sind, nach der geänderten Größe des Planbereichs zu berechnen.

(3) Für die Ermittlung der Honorarzone bei Bebauungsplänen gilt § 20 Absatz 7 bis 9 entsprechend mit der Maßgabe, dass der Bebauungsplan insgesamt einer Honorarzone zuzuordnen ist.

(4) Das Gesamthonorar für Grundleistungen nach den Leistungsphasen 1 bis 5 beträgt mindestens 2 300 Euro.

§ 32 Besondere Grundlagen des Honorars

(1) Anrechenbar sind für Leistungen bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten die Kosten der Baukonstruktion.

(2) Anrechenbar für Leistungen bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten sind auch die Kosten für Technische Anlagen, die der Auftragnehmer nicht fachlich plant oder deren Ausführung er nicht fachlich überwacht,

1. vollständig bis zu 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten und

2. zur Hälfte mit dem 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten übersteigenden Betrag.

(3) Nicht anrechenbar sind insbesondere die Kosten für das Herrichten, die nicht öffentliche Erschließung sowie Leistungen für Ausstattung und Kunstwerke, soweit der Auftragnehmer sie nicht plant, bei der Beschaffung mitwirkt oder ihre Ausführung oder ihren Einbau fachlich überwacht.

(4) § 11 Absatz 1 gilt nicht, wenn die getrennte Berechnung weniger als 7 500 Euro anrechenbare Kosten der Freianlagen zum Gegenstand hätte. Absatz 3 ist insoweit nicht anzuwenden.

§ 32 Leistungsbild Gebäude und raumbildende Ausbauten

Das Leistungsbild Gebäude und raumbildende Ausbauten umfasst Leistungen für Neubauten, Neuanlagen, Wiederaufbauten, Erweiterungsbauten, Umbauten, Modernisierungen, raumbildende Ausbauten, Instandhaltungen und Instandsetzungen. Die Leistungen sind in neun Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 34 bewertet:

1. für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit je 3 Prozent bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten,

2. für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit je 7 Prozent bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten,

3. für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 11 Prozent bei Gebäuden und 14 Prozent bei raumbildenden Ausbauten,

4. für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 6 Prozent bei Gebäuden und 2 Prozent bei raumbildenden Ausbauten,

5. für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 25 Prozent bei Gebäuden und 30 Prozent bei raumbildenden Ausbauten,

6. für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 10 Prozent bei Gebäuden und 7 Prozent bei raumbildenden Ausbauten,

7. für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 4 Prozent bei Gebäuden und 3 Prozent bei raumbildende Ausbauten,

8. für die Leistungsphase 8 (Objektüberwachung – Bauüberwachung -) mit je 31 Prozent bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten,

9. für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung und Dokumentation) mit je 3 Prozent bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten.

Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase sind in Anlage 11 geregelt.

§ 34 Honorare für Leistungen bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten

1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 33 aufgeführten Leistungen bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten sind in der folgenden Honorartafel festgesetzt:

Honorartafel zu § 34 Absatz 1 – Gebäude und raumbildende Ausbauten

Anrechenbare
Kosten
Euro
Honorarzone IHonorarzone IIHonorarzone IIIHonorarzone IVHonorarzone V
vonbisvonbisvonbisvonbisvonbis
Euro
25 5652 1822 6542 6543 2903 2904 2414 2414 8764 8765 348
30 0002 5583 1093 1093 8473 8474 9484 9485 6865 6866 237
35 0002 9913 6293 6294 4834 4835 7605 7606 6136 6137 252
40 0003 4114 1384 1385 1125 1126 5656 5657 5387 5388 264
45 0003 8434 6574 6575 7435 7437 3727 3728 4588 4589 272
50 0004 2695 1675 1676 3586 3588 1548 1549 3469 34610 243
100 0008 53110 20610 20612 44212 44215 79615 79618 03218 03219 708
150 00012 79915 12815 12818 23618 23622 90022 90026 00826 00828 337
200 00017 06119 92719 92723 74523 74529 47129 47133 28933 28936 155
250 00021 32424 62224 62229 01829 01835 61035 61040 00640 00643 305
300 00024 73228 58128 58133 71533 71541 40741 40746 54046 54050 389
350 00027 56632 04432 04438 01738 01746 97046 97052 94452 94457 421
400 00029 99935 11435 11441 94041 94052 17552 17559 00159 00164 116
450 00032 05837 82037 82045 49845 49857 02457 02464 70264 70270 465
500 00033 73840 13740 13748 66748 66761 46461 46469 99469 99476 392
1 000 00060 82272 08972 08987 11287 112109 650109 650124 674124 674135 940
1 500 00088 184104 284104 284125 749125 749157 951157 951179 416179 416195 516
2 000 000115 506136 436136 436164 341164 341206 201206 201234 105234 105255 036
2 500 000142 830168 598168 598202 953202 953254 487254 487288 842288 842314 607
3 000 000171 226200 401200 401239 295239 295297 639297 639336 534336 534365 708
3 500 000199 766232 158232 158275 353275 353340 143340 143383 337383 337415 731
4 000 000228 305263 920263 920311 411311 411382 642382 642430 133430 133465 748
4 500 000256 840295 678295 678347 465347 465425 145425 145476 931476 931515 769
5 000 000285 379327 439327 439383 522383 522467 649467 649523 731523 731565 792
10 000 000570 757648 805648 805752 869752 869908 967908 9671 013 0311 013 0311 091 079
15 000 000856 136964 745964 7451 109 5591 109 5591 326 7821 326 7821 471 5951 471 5951 580 205
20 000 0001 141 5141 275 0441 275 0441 453 0881 453 0881 720 1481 720 1481 898 1921 898 1922 031 722
25 000 0001 426 8931 586 2681 586 2681 798 7661 798 7662 117 5132 117 5132 330 0112 330 0112 489 383
25 564 5941 459 1171 621 4261 621 4261 837 8351 837 8352 162 4472 162 4472 378 8562 378 8562 541 160

(2) Die Zuordnung zu den Honorarzonen für Leistungen bei Gebäuden wird anhand folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:

1. Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung,

2. Anzahl der Funktionsbereiche,

3. gestalterische Anforderungen,

4. konstruktive Anforderungen,

5. technische Ausrüstung,

6. Ausbau.

(3) Die Zuordnung zu den Honorarzonen für Leistungen bei raumbildenden Ausbauten wird anhand folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:

1. Funktionsbereich,

2. Anforderungen an die Lichtgestaltung,

3. Anforderungen an die Raum-Zuordnung und Raum-Proportion,

4. technische Ausrüstung,

5. Farb- und Materialgestaltung,

6. konstruktive Detailgestaltung.

(4) Sind für ein Gebäude oder einen raumbildenden Ausbau Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone das Gebäude oder der raumbildende Ausbau zugeordnet werden kann, so ist die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 5 zu ermitteln; das Gebäude oder der raumbildende Ausbau ist nach der Summe der Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen zuzuordnen:

1. Honorarzone I: Gebäude bzw. der raumbildende Ausbau mit bis zu 10 Punkten,

2. Honorarzone II: Gebäude bzw. der raumbildende Ausbau mit 11 bis 18 Punkten,

3. Honorarzone III: Gebäude bzw. der raumbildende Ausbau mit 19 bis 26 Punkten,

4. Honorarzone IV: Gebäude bzw. der raumbildende Ausbau mit 27 bis 34 Punkten,

5. Honorarzone V: Gebäude bzw. der raumbildende Ausbau mit 35 bis 42 Punkten.

(5) Bei der Zuordnung zu den Honorarzonen sind entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Planungsanforderungen die Bewertungsmerkmale für Gebäude nach Absatz 2 Nummer 1, 4 bis 6 mit je bis zu 6 Punkten, die Bewertungsmerkmale nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 mit je bis zu 9 Punkten, für raumbildende Ausbauten nach Absatz 3 Nummer 1 bis 4 mit je bis zu 6 Punkten, die Bewertungsmerkmale nach Absatz 3 Nummer 5 und 6 mit je bis zu 9 Punkten zu bewerten.

§ 35 Leistungen im Bestand

(1) Für Leistungen bei Umbauten und Modernisierungen kann für Objekte ein Zuschlag bis zu 80 Prozent vereinbart werden. Sofern kein Zuschlag schriftlich vereinbart ist, fällt für Leistungen ab der Honorarzone II ein Zuschlag von 20 Prozent an.

(2) Honorare für Leistungen bei Umbauten und Modernisierungen von Objekten im Sinne des § 2 Nummer 6 und 7 sind nach den anrechenbaren Kosten, der Honorarzone, den Leistungsphasen und der Honorartafel, die dem Umbau oder der Modernisierung sinngemäß zuzuordnen ist, zu ermitteln.

§ 36 Instandhaltungen und Instandsetzungen

(1) Für Leistungen bei Instandhaltungen und Instandsetzungen von Objekten kann vereinbart werden, den Prozentsatz für die Bauüberwachung um bis zu 50 Prozent zu erhöhen.

(2) Honorare für Leistungen bei Instandhaltungen und Instandsetzungen von Objekten sind nach den anrechenbaren Kosten, der Honorarzone, den Leistungsphasen und der Honorartafel, der die Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahme zuzuordnen ist, zu ermitteln.

§ 37 Besondere Grundlagen des Honorars

(1) Zu den anrechenbaren Kosten für Leistungen bei Freianlagen rechnen neben den Kosten für Außenanlagen auch die Kosten für folgende Bauwerke und Anlagen, soweit sie der Auftragnehmer plant und überwacht:

1. Einzelgewässer mit überwiegend ökologischen und landschaftsgestalterischen Elementen,

2. Teiche ohne Dämme,

3. flächenhafter Erdbau zur Geländegestaltung,

4. einfache Durchlässe und Uferbefestigungen als Mittel zur Geländegestaltung, soweit keine Leistungen nach Teil 4 erforderlich sind,

5. Lärmschutzwälle als Mittel zur Geländegestaltung,

6. Stützbauwerke und Geländeabstützungen ohne Verkehrsbelastung als Mittel zur Geländegestaltung, soweit keine Leistungen nach Teil 4 erforderlich sind,

7. Stege und Brücken, soweit keine Leistungen nach Teil 4 erforderlich sind,

8. Wege ohne Eignung für den regelmäßigen Fahrverkehr mit einfachen Entwässerungsverhältnissen sowie andere Wege und befestigte Flächen, die als Gestaltungselement der Freianlagen geplant werden und für die Leistungen nach Teil 3 nicht erforderlich sind.

(2) Nicht anrechenbar sind die Kosten für Leistungen bei Freianlagen für:

1. das Gebäude sowie die in § 32 Absatz 3 genannten Kosten und

2. den Unter- und Oberbau von Fußgängerbereichen, ausgenommen die Kosten für die Oberflächenbefestigung.

(3) § 11 Absatz 1 gilt nicht, wenn die getrennte Berechnung 7 500 Euro anrechenbare Kosten der Gebäude unterschreitet. Absatz 2 ist insoweit nicht anzuwenden.

§ 38 Leistungsbild Freianlagen

(1) § 33 Absatz 1 Satz 1 gilt mit Ausnahme der Ausführungen zu den raumbildenden Ausbauten entsprechend. Die Leistungen bei Freianlagen sind in neun Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 39 bewertet:

1. für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 3 Prozent,

2. für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 10 Prozent,

3. für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 15 Prozent,

4. für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 6 Prozent,

5. für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 24 Prozent,

6. für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 7 Prozent,

7. für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 3 Prozent,

8. für die Leistungsphase 8 (Objektüberwachung – Bauüberwachung) mit 29 Prozent und

9. für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung und Dokumentation) mit 3 Prozent.

(2) Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase sind in Anlage 11 geregelt.

§ 40 Anwendungsbereich

Ingenieurbauwerke umfassen:

1. Bauwerke und Anlagen der Wasserversorgung,

2. Bauwerke und Anlagen der Abwasserentsorgung,

3. Bauwerke und Anlagen des Wasserbaus, ausgenommen Freianlagen nach § 2 Nummer 11,

4. Bauwerke und Anlagen für Ver- und Entsorgung mit Gasen, Feststoffen einschließlich wassergefährdenden Flüssigkeiten, ausgenommen Anlagen nach § 51,

5. Bauwerke und Anlagen der Abfallentsorgung,

6. konstruktive Ingenieurbauwerke für Verkehrsanlagen,

7. sonstige Einzelbauwerke, ausgenommen Gebäude und Freileitungsmaste.

§ 41 Besondere Grundlagen des Honorars

(1) Anrechenbar sind für Leistungen bei Ingenieurbauwerken die Kosten der Baukonstruktion.

(2) Anrechenbar für Leistungen bei Ingenieurbauwerken sind auch die Kosten für Technische Anlagen mit Ausnahme von Absatz 3 Nummer 7, die der Auftragnehmer nicht fachlich plant oder deren Ausführung er oder sie nicht fachlich überwacht,

1. vollständig bis zu 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten und

2. zur Hälfte mit dem 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten übersteigenden Betrag.

(3) Nicht anrechenbar sind, soweit der Auftragnehmer die Anlagen weder plant noch ihre Ausführung überwacht, die Kosten für:

1. das Herrichten des Grundstücks,

2. die öffentliche Erschließung,

3. die nichtöffentliche Erschließung und die Außenanlagen,

4. verkehrsregelnde Maßnahmen während der Bauzeit, das Umlegen und Verlegen von Leitungen, die Ausstattung und Nebenanlagen von Straßen sowie Ausrüstung und Nebenanlagen von Gleisanlagen und

5. Anlagen der Maschinentechnik, die der Zweckbestimmung des Ingenieurbauwerks dienen.

§ 42 Leistungsbild Ingenieurbauwerke

(1) § 33 Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend. Die Leistungen für Ingenieurbauwerke sind in neun Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 43 bewertet:

1. für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 2 Prozent,

2. für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 15 Prozent,

3. für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 30 Prozent,

4. für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 5 Prozent,

5. für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 15 Prozent,

6. für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 10 Prozent,

7. für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 5 Prozent,

8. für die Leistungsphase 8 (Bauoberleitung) mit 15 Prozent,

9. für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung und Dokumentation) mit 3 Prozent.

Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase sind in Anlage 12 geregelt. Abweichend von der Bewertung der Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 15 Prozent, wird die Leistungsphase 2 bei Objekten nach § 40 Nummer 6 und 7, die eine Tragwerksplanung erfordern, mit 8 Prozent bewertet.

(2) Die §§ 35 und 36 Absatz 2 gelten entsprechend.

(3) Die Teilnahme an bis zu fünf Erläuterungs- oder Erörterungsterminen mit Bürgern und Bürgerinnen oder politischen Gremien, die bei Leistungen nach Anlage 12 anfallen, sind als Leistungen mit den Honoraren nach § 43 abgegolten.

§ 49 Leistungsbild Tragwerkplanung

(1) Die Leistungen bei der Tragwerksplanung sind für Gebäude und zugehörige bauliche Anlagen sowie für Ingenieurbauwerke nach § 40 Nummer 1 bis 5 in den in der Anlage 13 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 6, für Ingenieurbauwerke nach § 40 Nummer 6 und 7 in den in der Anlage 13 aufgeführten Leistungsphasen 2 bis 6 zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 50 bewertet:

1. für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 3 Prozent,

2. für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 10 Prozent,

3. für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 12 Prozent,

4. für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 30 Prozent,

5. für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 42 Prozent,

6. für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 3 Prozent.

Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase sind in der Anlage 13 geregelt. Die Leistungen der Leistungsphase 1 für Ingenieurbauwerke nach § 40 Nummer 6 und 7 sind im Leistungsbild der Ingenieurbauwerke des § 42 enthalten.

(2) Die Leistungsphase 5 ist abweichend von Absatz 1 mit 26 Prozent der Honorare des § 50 zu bewerten:

1. im Stahlbetonbau, sofern keine Schalpläne in Auftrag gegeben werden,

2. im Stahlbau, sofern der Auftragnehmer die Werkstattzeichnungen nicht auf Übereinstimmung mit der Genehmigungsplanung und den Ausführungszeichnungen nach Anlage 13, Leistungsphase 5, überprüft,

3. im Holzbau mit unterdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad.

(3) Die §§ 35 und 36 Absatz 2 gelten entsprechend.

§ 50 Honorare für Leistungen bei Tragwerkplanungen

(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 49 aufgeführten Leistungen bei Tragwerksplanungen sind in der folgenden Honorartafel festgesetzt:

Honorartafel zu § 50 Absatz 1 – Tragwerkplanung

Abrechenbare
Kosten
Euro
Honorarzone IHonorarzone IIHonorarzone IIIHonorarzone IVHonorarzone V
vonbisvonbisvonbisvonbisvonbis
Euro
10 2261 1191 3051 3051 7601 7602 3062 3062 7682 7682 947
15 0001 5391 7831 7832 3852 3853 1103 1103 7133 7133 956
20 0001 9482 2472 2472 9992 9993 8943 8944 6464 6464 945
25 0002 3352 6902 6903 5743 5744 6354 6355 5215 5215 874
30 0002 7163 1203 1204 1324 1325 3485 3486 3606 3606 764
35 0003 0863 5393 5394 6734 6736 0296 0297 1637 1637 616
40 0003 4353 9383 9385 1895 1896 6976 6977 9467 9468 449
45 0003 7924 3404 3405 7055 7057 3447 3448 7108 7109 258
50 0004 1324 7234 7236 2006 2007 9707 9709 4479 44710 039
75 0005 7626 5576 5578 5478 54710 93510 93512 92512 92513 721
100 0007 2928 2768 27610 73710 73713 69513 69516 15516 15517 139
150 00010 16611 49311 49314 80914 80918 79518 79522 11122 11123 439
200 00012 87214 51514 51518 61218 61223 53323 53327 63127 63129 273
250 00015 45217 38817 38822 22122 22128 01728 01732 84932 84934 785
300 00017 95220 16520 16525 69125 69132 31632 31637 84137 84140 054
350 00020 36822 84622 84629 03029 03036 45736 45742 64742 64745 120
400 00022 72925 45725 45732 28332 28340 47040 47047 29747 29750 024
450 00025 03828 01428 01435 45035 45044 37744 37751 81351 81354 789
500 00027 29830 51230 51238 54838 54848 19248 19256 22456 22459 439
750 00038 04142 36442 36453 16753 16766 13866 13876 94076 94081 264
1 000 00048 16653 50353 50366 83666 83682 83482 83496 17396 173101 504
1 500 00067 16474 32974 32992 23792 237113 733113 733131 643131 643138 807
2 000 00085 03993 87693 876115 959115 959142 467142 467164 555164 555173 386
2 500 000102 126112 520112 520138 494138 494169 668169 668195 644195 644206 037
3 000 000118 606130 468130 468160 118160 118195 700195 700225 352225 352237 212
3 500 000134 591147 857147 857181 013181 013220 805220 805253 966253 966267 227
4 000 000150 174164 787164 787201 308201 308245 143245 143281 665281 665296 276
4 500 000165 403181 315181 315221 086221 086268 819268 819308 594308 594324 502
5 000 000180 330197 500197 500240 424240 424291 932291 932334 859334 859352 028
7 500 000251 338274 330274 330331 806331 806400 777400 777458 253458 253481 246
10 000 000318 266346 554346 554417 271417 271502 132502 132572 849572 849601 137
15 000 000443 713481 549481 549576 137576 137689 642689 642784 230784 230822 066
15 338 756452 187490 667490 667586 864586 864702 301702 301798 498798 498836 978

(2) Die Honorarzone wird bei der Tragwerksplanung nach dem statisch-konstruktiven Schwierigkeitsgrad auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:

1. Honorarzone I: Tragwerke mit sehr geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere einfache statisch bestimmte ebene Tragwerke aus Holz, Stahl, Stein oder unbewehrtem Beton mit ruhenden Lasten, ohne Nachweis horizontaler Aussteifung,

2. Honorarzone II: Tragwerke mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

a) statisch bestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne Vorspann- und Verbundkonstruktionen, mit vorwiegend ruhenden Lasten,

b) Deckenkonstruktionen mit vorwiegend ruhenden Flächenlasten, die sich mit gebräuchlichen Tabellen berechnen lassen,

c) Mauerwerksbauten mit bis zur Gründung durchgehenden tragenden Wänden ohne Nachweis horizontaler Aussteifung,

d) Flachgründungen und Stützwände einfacher Art,

3. Honorarzone III: Tragwerke mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere schwierige

a) statisch bestimmte und statisch unbestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne Vorspannkonstruktionen und ohne Stabilitätsuntersuchungen,

b) einfache Verbundkonstruktionen des Hochbaus ohne Berücksichtigung des Einflusses von Kriechen und Schwinden,

c) Tragwerke für Gebäude mit Abfangung der tragenden beziehungsweise aussteifenden Wände,

d) ausgesteifte Skelettbauten,

e) ebene Pfahlrostgründungen,

f) einfache Gewölbe,

g) einfache Rahmentragwerke ohne Vorspannkonstruktionen und ohne Stabilitätsuntersuchungen,

h) einfache Traggerüste und andere einfache Gerüste für Ingenieurbauwerke,

i) einfache verankerte Stützwände,

4. Honorarzone IV: Tragwerke mit überdurchschnittlichen Schwierigkeitsgrad, insbesondere

a) statisch und konstruktiv schwierige Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten und Tragwerke, für deren Standsicherheit- und Festigkeitsnachweis schwierig zu ermittelnde Einflüsse zu berücksichtigen sind,

b) vielfach statisch unbestimmte Systeme,

c) statisch bestimmte räumliche Fachwerke,

d) einfache Faltwerke nach der Balkentheorie,

e) statisch bestimmte Tragwerke, die Schnittgrößenbestimmungen nach der Theorie II. Ordnung erfordern,

f) einfach berechnete, seilverspannte Konstruktionen,

g) Tragwerke für schwierige Rahmen- und Skelettbauten sowie turmartige Bauten, bei denen der Nachweis der Stabilität und Aussteifung die Anwendung besonderer Berechnungsverfahren erfordert,

h) Verbundkonstruktionen, soweit nicht in Honorarzone III oder V erwähnt,

i) einfache Trägerroste und einfache orthotrope Platten,

j) Tragwerke mit einfachen Schwingungsuntersuchungen,

k) schwierige statisch unbestimmte Flachgründungen, schwierige ebene und räumliche Pfahlgründungen, besondere Gründungsverfahren, Unterfahrungen,

l) schiefwinklige Einfeldplatten für Ingenieurbauwerke,

m) schiefwinklig gelagerte oder gekrümmte Träger,

n) schwierige Gewölbe und Gewölbereihen,

o) Rahmentragwerke, soweit nicht in Honorarzone III oder V erwähnt,

p) schwierige Traggerüste und andere schwierige Gerüste für Ingenieurbauwerke,

q) schwierige, verankerte Stützwände,

r) Konstruktionen mit Mauerwerk nach Eignungsprüfung (Ingenieurmauerwerk),

5. Honorarzone V: Tragwerke mit sehr hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

a) statisch und konstruktiv ungewöhnlich schwierige Tragwerke,

b) schwierige Tragwerke in neuen Bauarten,

c) räumliche Stabwerke und statisch unbestimmte räumliche Fachwerke,

d) schwierige Trägerroste und schwierige orthotrope Platten,

e) Verbundträger mit Vorspannung durch Spannglieder oder andere Maßnahmen,

f) Flächentragwerke (Platten, Scheiben, Faltwerke, Schalen), die die Anwendung der Elastizitätstheorie erfordern,

g) statisch unbestimmte Tragwerke, die Schnittgrößenbestimmungen nach der Theorie II. Ordnung erfordern,

h) Tragwerke mit Standsicherheitsnachweisen, die nur unter Zuhilfenahme modellstatischer Untersuchungen oder durch Berechnungen mit finiten Elementen beurteilt werden können,

i) Tragwerke mit Schwingungsuntersuchungen, soweit nicht in Honorarzone IV erwähnt,

j) seilverspannte Konstruktionen, soweit nicht in Honorarzone IV erwähnt,

k) schiefwinklige Mehrfeldplatten,

l) schiefwinklig gelagerte, gekrümmte Träger,

m) schwierige Rahmentragwerke mit Vorspannkonstruktionen und Stabilitätsuntersuchungen,

n) sehr schwierige Traggerüste und andere sehr schwierige Gerüste für Ingenieurbauwerke, zum Beispiel weit gespannte oder hohe Traggerüste,

o) Tragwerke, bei denen die Nachgiebigkeit der Verbindungsmittel bei der Schnittkraftermittlung zu berücksichtigen ist.

(3) Sind für ein Tragwerk Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone das Tragwerk zugeordnet werden kann, so ist für die Zuordnung die Mehrzahl der in den jeweiligen Honorarzonen nach Absatz 2 aufgeführten Bewertungsmerkmale und ihre Bedeutung im Einzelfall maßgebend.

§ 51 Anwendungsbereich

(1) Die Leistungen der Technischen Ausrüstung umfassen die Fachplanungen für die Objektplanung.

(2) Die Technische Ausrüstung umfasst folgende Anlagegruppen:

1. Abwasser-, Wasser- und Gasanlagen,

2. Wärmeversorgungsanlagen,

3. Lufttechnische Anlagen,

4. Starkstromanlagen,

5. Fernmelde- und informationstechnische Anlagen,

6. Förderanlagen,

7. nutzungsspezifische Anlagen, einschließlich maschinen- und elektrotechnischen Anlagen in Ingenieurbauwerken,

8. Gebäudeautomation.

§ 52 Besondere Grundlagen des Honorars

(1) Das Honorar für Leistungen bei der Technischen Ausrüstung richtet sich nach den anrechenbaren Kosten der Anlagen einer Anlagengruppe nach § 51 Absatz 2. Anrechenbar bei Anlagen in Gebäuden sind auch sonstige Maßnahmen für technische Anlagen.

(2) § 11 Absatz 1 gilt nicht, soweit mehrere Anlagen in einer Anlagengruppe nach § 51 Absatz 2 zusammengefasst werden und in zeitlichem und örtlichem Zusammenhang als Teil einer Gesamtmaßnahme geplant, betrieben und genutzt werden.

(3) Nicht anrechenbar sind die Kosten für die nichtöffentliche Erschließung und die technischen Anlagen in Außenanlagen, soweit der Auftragnehmer diese nicht plant oder ihre Ausführung überwacht.

(4) Werden Teile der Technischen Ausrüstung in Baukonstruktionen ausgeführt, so können die Vertragsparteien vereinbaren, dass die Kosten hierfür ganz oder teilweise zu den anrechenbaren Kosten gehören. Satz 1 gilt entsprechend für Bauteile der Kostengruppe Baukonstruktionen, deren Abmessung oder Konstruktion durch die Leistung der Technischen Ausrüstung wesentlich beeinflusst wird.

§ 53 Leistungsbild Technische Ausrüstung

1) Das Leistungsbild “Technische Ausrüstung” umfasst Leistungen für Neuanlagen, Wiederaufbauten, Erweiterungsbauten, Umbauten, Modernisierungen, Instandhaltungen und Instandsetzungen. Die Leistungen bei der Technischen Ausrüstung sind in neun Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 54 bewertet:

1. für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 3 Prozent,

2. für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 11 Prozent,

3. für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 15 Prozent,

4. für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 6 Prozent,

5. für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 18 Prozent,

6. für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 6 Prozent,

7. für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 5 Prozent,

8. für die Leistungsphase 8 (Objektüberwachung – Bauüberwachung) mit 33 Prozent,

9. für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung und Dokumentation) mit 3 Prozent.

Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase sind in Anlage 14 geregelt.

(2) Die Leistungsphase 5 ist abweichend von Absatz 1, sofern das Anfertigen von Schlitz- und Durchbruchsplänen nicht in Auftrag gegeben wird, mit 14 Prozent der Honorare des § 54 zu bewerten.

(3) Die §§ 35 und 36 gelten entsprechend.

§ 54 Honorare für Leistungen bei der Technischen Ausrüstung

(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 53 aufgeführten Leistungen bei einzelnen Anlagen sind in der folgenden Honorartafel festgesetzt:

Honorartafel zu § 54 Absatz 1 – Technische Ausrüstung

Anrechenbare
Kosten
Euro
Honorarzone IHonorarzone IIHonorarzone III
vonbisvonbisvonbis
Euro
5 1131 6262 1092 1092 5932 5933 077
7 5002 2342 8862 8863 5383 5384 190
10 0002 8123 6183 6184 4214 4215 227
15 0003 9034 9814 9816 0536 0537 132
20 0004 9206 2626 2627 6057 6058 947
25 0005 8827 4897 4899 1009 10010 707
30 0006 7958 6708 67010 55210 55212 428
35 0007 6749 8049 80411 93211 93214 062
40 0008 50610 89110 89113 26913 26915 653
45 0009 33611 94211 94214 54114 54117 147
50 00010 15712 99112 99115 81815 81818 652
75 00013 82517 64517 64521 47021 47025 290
100 00017 18421 83921 83926 49026 49031 145
150 00023 21629 25229 25235 29035 29041 328
200 00029 05736 11036 11043 15943 15950 212
250 00035 15243 17543 17551 20351 20359 226
300 00041 26350 24550 24559 22759 22768 209
350 00047 49357 47457 47467 45567 45577 437
400 00053 70064 75764 75775 81975 81986 876
450 00059 96172 03072 03084 09784 09796 166
500 00066 25479 30179 30192 35392 353105 400
750 00096 686113 598113 598130 516130 516147 428
1 000 000125 694144 936144 936164 174164 174183 415
1 500 000180 748200 873200 873220 993220 993241 119
2 000 000233 881254 373254 373274 869274 869295 361
2 500 000285 744308 367308 367330 998330 998353 621
3 000 000335 147359 125359 125383 098383 098407 076
3 500 000380 361405 518405 518430 680430 680455 838
3 750 000401 625427 295427 295452 971452 971478 641
3 834 689408 667434 499434 499460 336460 336486 168

(2) Die Zuordnung zu den Honorarzonen wird anhand folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:

1. Anzahl der Funktionsbereiche,

2. Integrationsansprüche,

3. technische Ausgestaltung,

4. Anforderungen an die Technik,

5. konstruktive Anforderungen.

(3) Werden Anlagen einer Anlagengruppe verschiedenen Honorarzonen zugeordnet, so ergibt sich das Honorar nach Absatz 1 aus der Summe der Einzelhonorare. Ein Einzelhonorar wird jeweils für die Anlagen ermittelt, die einer Honorarzone zugeordnet werden. Für die Ermittlung des Einzelhonorars ist zunächst für die Anlagen jeder Honorarzone das Honorar zu berechnen, das sich ergeben würde, wenn die gesamten anrechenbaren Kosten der Anlagengruppe nur der Honorarzone zugeordnet würden, für die das Einzelhonorar berechnet wird. Das Einzelhonorar ist dann nach dem Verhältnis der Summe der anrechenbaren Kosten der Anlagen einer Honorarzone zu den gesamten anrechenbaren Kosten der Anlagengruppe zu ermitteln.

§ 55 Übergangsvorschrift

Die Verordnung gilt nicht für Leistungen, die vor ihrem Inkrafttreten vertraglich vereinbart wurden; insoweit bleiben die bisherigen Vorschriften anwendbar.




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