Rechtsanwalt Saarland — Anwaltskanzlei Ruland Saarbrücken

Honorarrechnung – notwendiger Inhalt

Um nicht einen Honorarverlust zu erleiden, weil Ihre Rechnung nicht prüfbar und Ihr Honoraranspruch daher nicht fällig sei, sollte die Rechnung in jedem Fall mindestens folgenden Inhalt haben:

  • die erbrachten Leistungen
  • Darstellung der anrechenbaren Kosten nach § 10 HOAI nach Maßgabe
    der DIN 276 – Fassung April 1981 -
  • die Honorarzone §§ 11, 12 HOAI
  • den Honorarsatz und die dazugehörige Honorartafel nebst den einschlägigen
    Bestimmungen der §§ 15, 16 HOAI
  • gegebenenfalls Honorare für Besondere Leistungen § (3) HOAI
  • die Aufteilung in die leistungsphasen 1 bis 4, 5 bis 7 und 8 bis 9 § 15 HOAI
  • gegebenenfalls zusätzliche Vergütungen für mehrere
    Entwurfsplanungen § 20 HOAI
  • gegebenenfalls den Zuschlag für raumbildenden Ausbau § 25 (2) HOAI
  • gegebenenfalls den Zuschlag für Umbauten und modernisierung § 24 HOAI
  • Abschlagsrechnungen, Abschlagszahlungen
  • die gesetzliche Mehrwertwteuer § 9 HOAI
  • die Nebenkosten § 7 HOAI

Die Anforderungen an die Prüffähigkeit der Architektenrechnung, insbesondere der Schlußrechnung sind hoch. Beachten Sie immer den vorstehenden Mindestinhalt.




Folgende Beiträge könnten Sie auch interessieren:

Einen Kommentar schreiben


Blog durchsuchen

Blog-Kategorien