Um nicht einen Honorarverlust zu erleiden, weil Ihre Rechnung nicht prüfbar und Ihr Honoraranspruch daher nicht fällig sei, sollte die Rechnung in jedem Fall mindestens folgenden Inhalt haben:
- die erbrachten Leistungen
- Darstellung der anrechenbaren Kosten nach § 10 HOAI nach Maßgabe
der DIN 276 – Fassung April 1981 - - die Honorarzone §§ 11, 12 HOAI
- den Honorarsatz und die dazugehörige Honorartafel nebst den einschlägigen
Bestimmungen der §§ 15, 16 HOAI - gegebenenfalls Honorare für Besondere Leistungen § (3) HOAI
- die Aufteilung in die leistungsphasen 1 bis 4, 5 bis 7 und 8 bis 9 § 15 HOAI
- gegebenenfalls zusätzliche Vergütungen für mehrere
Entwurfsplanungen § 20 HOAI - gegebenenfalls den Zuschlag für raumbildenden Ausbau § 25 (2) HOAI
- gegebenenfalls den Zuschlag für Umbauten und modernisierung § 24 HOAI
- Abschlagsrechnungen, Abschlagszahlungen
- die gesetzliche Mehrwertwteuer § 9 HOAI
- die Nebenkosten § 7 HOAI
Die Anforderungen an die Prüffähigkeit der Architektenrechnung, insbesondere der Schlußrechnung sind hoch. Beachten Sie immer den vorstehenden Mindestinhalt.
