Wie ermitteln Sie methodisch richtig die zutreffende Honorazone?
Für die Frage, ob ein Objekt beispielsweise der Honorarzone IV oder III zuzuordnen ist, ist zunächst anhand der Objektliste des § 12 HOAI eine Zurechnung zu einer der in Frage kommenden Honorarzonen vorzunehmen. § 12 HOAI ermöglicht allerdings nur eine unverbindliche Vorauswahl für den Regelfall. Ob ein solcher Regelfall tatsächlich vorliegt oder nicht, muß alsdann nach Maßgabe der in § 11 HOAI genannten Merkmale überprüft werden. Sofern eine Klärung nach § 11 Abs. 1 HOAI nicht möglich ist, ist die endgültige Zuordnung nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 § 12 HOAI zu treffen.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.11.2003 – VII ZR 362/02 (BauR 2004, 354)
IBR 2004, 78: Können Honorarzonen frei vereinbart werden?
Nachricht: BGH: Unterschreitung der Mindestsätze der HOAI durch Vereinbarung einer zu niedrigen Honorarzone nicht wirksam!

