Rechtsanwalt Saarland — Anwaltskanzlei Ruland Saarbrücken

Koppelungsverbot

Eine Vereinbarung, durch die der Erwerber eines Grundstückes sich im Zusammenha ng mit dem Erwerb verpflichtet, bei der Planung oder Ausführung eines Bauwerks auf dem Grundstück die Leistungen eines bestimmten Ingenieurs oder Architekten in Anspruch zu nehmen, ist unwirksam. Die Wirksamkeit des auf den Erwerb des Grundstückes gerichteten Vertrages bleibt unberührt.

- § 3 Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen (IngALG) v. 04.11.1971
(BGBl I S. 1749) -




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