Rechtsanwalt Saarland — Anwaltskanzlei Ruland Saarbrücken

Projektsteuerungsvertrag – Erfolgshonorar

Wenn Sie als Architekt Leistungen der Projektsteuerung (§ 31 HOAI) übernehmen, und die Vergütung als reines Erfolgshonorar dergestalt vereinbart wird, daß ein Entgelt nur und nur in dem Umfang geschuldet wird, in dem Ihre Tätigkeit, bezogen auf eine bestimte Bemessungsgrundlage, zu Kosteneinsparungen führt, so sind evtle. Kosteneinsparungen nicht  geschuldeter Leistugserfolg, sondern Bedingung der versprochenen Vergütung. Ein solcher Vertrag ist kein Werkvertrag. Der Auftraggeber hat nicht die Möglichkeit der freien Kündigung nach § 649 BGB.

BGH, Urteil vom 26.01.1995 – VII ZR 49/94




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