Rechtsanwalt Saarland — Anwaltskanzlei Ruland Saarbrücken

Schriftform – notwendige Voraussetzungen

Um die Schriftform zu wahren, muß Ihre auf einem Schriftträger verfaßte Erklärung von Ihnen eigenhändig mit Ihrer Namensunterschrift unterschrieben sein (§ !26 (1) BGB).

Wenn Sie einen schriftlichen Architektenvertrag oder eine Honorarvereinbarung abschließen wollen,

muß die Urkunde mit dem Vertragstext von Ihnen und von Ihrem Kunden eigenhändig unterschrieben sein.

Ausreichend ist auch, wenn von der Vertragsurkunde zwei identische Ausfertigungen existieren und jeder Vertragsteil die für den anderen Teil bestimmte Ausfertigung unterzeichnet

(§ 126 (2) BGB)

Natürlich kann die Schriftform auch durch notarielle Beurkundung gewahrt werden (§ 126 (4) BGB)

Nicht ausreichend sind:

- übereinstimmende Korrespondenzerklärungen, daß ein Vertrag geschlossen werden soll;
- FAX-Übermittlung eines Angebotes und der Annahmeerklärung;
- Vertragserklärungen per E-mail.




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