Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Sie von dem Anspruch und der Person Ihres Schuldners Kenntnis erlangt haben (Ultimo-Verjährung).
Zum 31.12.2009 verjähren unter anderem Ihre im Jahre 2006 entstandenen Forderungen aus:
Architektenverträgen auf Zahlung des Honorars, also wenn in 2006 die Leistung vertragsgemäß erbracht und eine prüfbare Schlussrechnung erteilt worden ist.
Bauwerkverträgen auf Zahlung des Werklohnes, wenn in 2006 die Leistung abgenommen oder die Abnahme trotz Setzung einer angemessenen Frist zu Unrecht verweigert worden ist. Liegt dem Vertrag die VOB/B zugrunde, beginnt die Regelverjährungsfrist mit Schluss des Jahres, in dem eine prüfbare Schlussrechnung erteilt worden ist.
Kaufverträgen auf Zahlung des Kaufpreises
Mietverträgen auf Zahlung des Mietzinses für das Jahr 2006 und auf Zahlung von Nebenkosten aus in 2006 erteilter Nebenkosten-abrechnung
Arbeits- und Anstellungsverträgen auf Zahlung von Entgelt für das Jahr 2006, soweit nicht tarifliche Ausschlussfristen zur vorzeitigen Verwirkung des Anspruchs geführt haben.
Den Eintritt der Ultimo-Verjährung verhindern Sie vor allem durch Erhebung einer Klage auf Leistung oder Feststellung oder durch elektronischen Mahnantrag vor dem 31.12.2009, keinesfalls durch schriftliche Mahnung. Auch Abschlagszahlung hemmt nicht die Verjährung.
Bei Rückfragen: 0681/926060
Rechtsanwälte
Brigitte und Dr. jur. Herbert Ruland
Auch Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
An der Christ-König-Kirche 10, 66119 Saarbrücken
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Diese Information erfolgt unter Auschluss jeglicher Haftung, Haftung nur gegenüber Mandanten im Rahmen eines Mandats.
