Aufmaßvereitelung - Umkehr der Beweislast
Verweigert der Auftraggeber ein gemeinsames Aufmaß oder die gemeinsame Überprüfung des von Ihnen einseitig genommenen Aufmaßes, so kann er sich im Prozess auf Zahlung des Werklohns nicht darauf beschränken, die von Ihnen behaupteten Massenansätze zu bestreiten. Er muss entweder vortragen und beweisen, welche Massen angefallen sind, bzw. daß die von Ihnen angesetzten Massen unzutreffend sind.
(BGH, Urteil vom 22.05.2003 - VII ZR 143/02)
Wir alle kennen das alte Spiel: keine Abnahme, kein gemeinsames Aufmaß und dann im Prozess die Richtigkeit des Unternehmeraufmaßes bestreiten - dann kann der ja mal versuchen, seine Massen zu beweisen. Der Auftraggeber ist aber verpflichtet, an dem gemeinsamen Aufmaß teilzunehmen; das ergibt sich aus der im Bauvertrag geltenden beiderseitigen Pflicht zur Kooperation
(BGH, Urteil vom 8. Oktober 1999 - VII ZR 293/98)
Der Auftraggeber, der diese Pflicht verletzt, kann nicht dadurch privilegiert werden, daß der Unternehmer seine Massen nicht beweisen kann, und er daher den Werklohn nicht zu bezahlen braucht.
Aufmaßvereitelung - Umkehr der Beweislast