Bauwesenversicherung - Umlage in AGB wirksam

Der Auftraggeber kann in seinen Vorbemerkungen den Abschluss einer Bauwesenversicherung vorsehen mit der Maßgabe, daß die anteilige Prämie von der Schlussrechnungssumme in Abzug gebracht wird.

BGH, Urteil vom 06.07.2000 - VII ZR 73/00

Der Bundesgerichtshof hat die Umlage der Prämie der Bauwesenversicherung mit 2,5 % der Schlussrechnungssumme in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers als zulässig angesehen.

Die Klausel ist das von der Preisgestaltung unabhängige Angebot des Auftraggebers an den Auftragnehmer, mit ihm eine Bauwesenversicherung abzuschließen. Eine gesetzliche Regelung, von welcher damit abgewichen würde, besteht nicht. Der Auftragnehmer ist nicht unangemsessen benachteiligt. Die Klausel unterliegt nicht der Nachprüfung durch die Gerichte.




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