Rechtsanwalt Saarland — Anwaltskanzlei Ruland Saarbrücken

Handwerkersicherung (§ 648 a) nicht bei Einfamilienhaus

 

Die Handwerkersicherung nach § 648 a BGB – durch Verlangen einer Bürgschaft, mit der Möglichkeit, nach Fristablauf bis zur Hergabe einer solchen die Leistung einzustellen, bzw. nach fruchtloserm Ablauf einer Nachfrist den Vertrag zu kündigen – , gibt es nicht, wenn im Auftrage einer natürlichen Person als Bauherrn Bauarbeiten zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit oder ohne Einliegerwohnung ausgeführt werden. Wenn Sie also im Auftrag einer Gesellschaft (GmbH oder auch BGB-Gesellschaft) ein Einfamilienhaus errichten, steht Ihnen diese Sicherungsmöglichkeit zur Verfügung.

Wenn Sie sich für weitere Einzelheiten interessieren, rufen Sie uns an und vereinbaren Sie mit uns Besprechungstermin (0681/926060).




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