Rechtsanwalt Saarland — Anwaltskanzlei Ruland Saarbrücken

Leistungszeit ? – wenn ausdrücklich nichts vereinbart ist

1. Der Unternehmer hat mit der Herstellung eines vertraglich geschuldeten Bauwerkes im Zweifel alsbald nach Vertragsschluß zu beginnen und sie in angemessener Zeit zügig zu Ende zu führen.
2. Fordert der Besteller Schadensersatz wegen Nichterfüllung, so muß der Unternehmer darlegen und beweisen, daß ihn an der nicht rechtzeitigen Fertigstellung des Bauwerkes kein Verschulden trifft (
BGB §§ 271, 285)

Zum Sachverhalt:

Der Kläger verlangt von der Beklagten nach Nachfristsetzung und Ablehnungsandrohung Schadensersatz wegen Nichterfüllung. Der Vertrag enthält keinen bestimmten Termin für die Fertigstellung. In den Allgemeinen Verkaufbestimmungen  der Beklagten, die Vertragsgegenstand sind, ist in § 2 Abs. 1 bestimmt, daß der Verkäufer sich verpflichtet, das Bauvorhaben unverzüglich zu erstellen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Frage, ob die Beklagte im Zeitpunkt der Nachfristsetzung bereits im Verzug gewesen war, ist rechtlich ohne Bedeutung.

1. Stellt ein Unternehmer ein vertraglich geschuldetes Werk nicht rechtzeitig her, so kann der Besteller im Falle des Verzugs des Unternehmers die Rechte aus § 326 Abs. 1 BGB (a. F.) geltend machen. An einer rechtzeitigen Herstellung fehlt es, wenn die für die Ablieferung bestimmte Frist überschritten und damit Fälligkeit eingetreten ist. Die maßgebliche Fertigstellungsfrist kann sich aus der Vereinbarung der Parteien aber auch aus den Umständen ergeben (§ 271 Abs. 1 BGB). Dabei sind zu berücksichtigen der Wortlaut des Vertrages und die Umstände des Einzelfalls, namentlich die der Gegenseite erkennbare wirtschaftliche Bedeutung an der Einhaltung einer Frist.

2. Im Zweifel hat der Unternehmer nach Vertragsschluß mit der Herstellung alsbald zu beginnen und sie in angemessener Zeit zügig zu Ende zu führen. Dabei ist die für die Herstellung notwendige Zeit in Rechnung zu stellen. Mit Ablauf der angemessenen Fertigstellungsfrist tritt Fälligkeit ein. Alsdann kann eine mit der Ablehnungsandrohung verbundene Nachfristsetzung zugleich mit der Mahnung ausgesprochen werden (BGH, Urteile vom 10. Januar 1990 – VIII ZR 337/88, NJW-RR 1990, 442, 444; Urteil vom 17. Dezember 1996 – X ZR 74/95, NJW-RR 97, 622, 624).

BGH, Urteil vom 08.03.2001 – VII ZR 470/99




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