BGB § 633 Abs. 1
Das Angebot einer Minderung im Rahmen einer später gescheiterten
Vergleichserhandlung führt nicht zum Verlust des
Mängelbeseitigungsanspruches.
Wird der Werklohn wegen Mängeln nicht fällig, kann sich der Besteller auch nach längerer Nutzung des Bauwerks
noch auf die fehlende Fälligkeit berufen.
BGH, Urt. vom 8. Jan. 2004 – VII ZR 198/02- (Koblenz)
ZfBR 269, 04
