Organisationsverschulden - Verjährung 30 Jahre!

Nehmen wir an, ein Auftraggeber nimmt Sie auf Gewährleistung in Anspruch. Die Gewährleistungsfrist ist lange abgelaufen.

Hhätten Sie einen Mangel arglistig verschweigen, wären Sie 30 Jahre in der Gewährleistung!

Bei Arglist müssen Sie den Mangel kennen. Wenn Sie die Werkausführung Mitarbeitern überlassen , hätten Sie damit organisatorisch die Voraussetzungen geschaffen, daß Sie von dem Mangel keine Kenntnis haben könnten; Sie hätten die Möglichkeit der Arglist organisatorisch ausgeschlossen.

Das läßt die Rechtsprechung nicht durchgehen.

Sie dürfen ein mangelhaftes Werk nicht zur Abnahme anbieten. Sie sind verpflichtet, das Werk wie geschuldet herzustellen. Sie sind aber auch verpflichtet, die vertragsgerechte Herstellung zu überwachen und sicherzustellen, daß das Werk wie geschuldet übergeben wird. Sie dürfen auch nicht ein Werk zur Abnahme  anbieten, dessen mangelfreie Herstellung Sie nicht geprüft haben.

Wenn Sie dieser Verpflichtng nicht persönlich nachkommen, müssen Sie organisatorisch sicherstellen, daß sie durch einen dazu qualifizierten Mitarbeiter wahrgenommen wird. Haben Sie nicht dafür gesorgt, daß die mangelfreie Herstellung überwacht und bei der Abnahme geprüft und festgestellt worden ist, können Sie sich nicht darauf berufen, daß Sie von dem Mangel keine Kenntnis gehabt hätten. Der Auftraggeber darf nicht dadurch, daß Sie sich nicht vergewissert haben, ob das Werk  mangelfrei hergestellt ist, an der Geltendmachung seiner Erfüllungs- u. Nachbesserungsanprüche gehindert sein. Die Rechtsprechung verbietet Ihnen, sich auf die Verjährung zu berufen. Sie behandelt den Fall wie Arglist.

Der Bundesgerichtshof:

“Der Werkunternehmer, der ein Bauwerk arbeitsteilig herstellen läßt, muß die organisatorischen Voraussetzungen schaffen, um sachgerecht beurteilen zu können, ob das Bauwerk bei Ablieferung mangelfrei ist.

d. Unterläßt er dies, so verjähren Gewährleistungsansprüche des Bestellers - wie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels - erst nach dreißig Jahren, wenn der Mangel bei richtiger Organisation entdeckt worden wäre (Fortführung von BGHZ 62,63 und BGHZ 66,43)”

BGH, Urteil vom 12.03.1992 - VII ZR 5/91

In diesem Fall war nach  10 Jahren ein Scheunendach eingestürzt, weil die Pfeten aus Beton nicht ausreichend auf den Konsolen an den Wänden aufgelegen haben, und weil außerdem die an den Enden der Pfetten eingelassenen Stahlschlaufen nicht in die Dorne auf den Konsolen eingehängt waren.

Zur Begründung hat der Bundesgerichtshof u. a. ausgeführt:

“Der Unternehmer darf sich seiner vertraglichen Offenbarungspflicht bei Ablieferung des fertigen Werkes nicht dadurch entziehen, daß er sich unwissend hält oder sich keiner Gehilfen bei der Pflicht bedient, Mängel zu offenbaren. Sorgt der Unternehmer bei der Herstellung des Werkes nicht für eine den Umständen nach angemessene Überwachung und Prüfung der Leistung und damit auch nicht dafür, daß er oder seine insoweit eingesetzten Erfüllungsgehilfen etwaige Mängel erkennen können, so handelt er vertragswidrig.”

Der Besteller darf jedoch nicht dadurch haftungsrechtlich benachteiligt werden, daß er anstelle eines Alleinunternehmers ein Unternehmen beauftragt, das arbeitsteilig organisiert ist. Der Unternehmer muss sich zwar nicht das Wissen eines jeden an der Herstellung des Werkes beteiligten Mitarbeiters zurechnen lassen.

Er hat jedoch dann einzustehen, wenn er die Überwachung und Prüfung … nicht oder nicht richtig organisiert hat und der Mangel bei richtiger Organisation entdeckt worden wäre. Der Besteller ist dann so zu stellen, als wäre der Mangel dem Unternehmer bei Ablieferung des Werkes bekannt gewesen. In diesem Fall verjähren seine Gewährleistungsansprüche erst nach dreißig Jahren … .




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