Rechtsanwalt Saarland — Anwaltskanzlei Ruland Saarbrücken

Pauschalpreis & Baugrundrisiko

Konnte der Auftragnehmer bei aller gebotenen Sorgfalt und zumutbarer Überprüfung die eingetretenen Erschwernisse bei der Auftragsvergabe nicht vorhersehen und führt dies zu einer Änderung der Preisermittlungsgrundlagen, steht ihm auch bei einem Pauschalpreisvertrag ein Mehrvergütungsanspruch unter den Voraussetzungen von § 2 Nr. 5 VOB/B zu.

Kammergericht Berlin, Urteil vom 13.12.2004 – 24 U 354/02 -




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