Pauschalpreisvertrag - Wie rechnen Sie nach Kündigung ab ?

Wenn Sie nach der Kündigung eines Pauschalvertrages restlichen Werklohn abrechnen, müssen Sie die erbrachte Leistung von der vertraglich geschuldeten, aber wegen der Kündigung nicht fertig gestellten Leistung abgrenzen und das Verhältnis der bewirkten Leistung zur vereinbarten Gesamtleistung darlegen, so dass deutlich wird, mit welchem Anteil die erbrachte Leistung wertmäßig an dem vereinbarten Pauschalprteis beteiligt ist, und welchen Teil des Pauschalpreises Sie für diejenige Leistung verlangen, die Ihnen wegen der Kündigung nicht mehr möglich war

(BGH, Urteil vom 17.06.2004 - VII ZR 337/02; Urteil vom 4. Juli 2002 - VII ZR 103/01, BauR 2002, 1588; Urteil vom 11. Februar 1999 - VII ZR 399/97, BGHZ 140, 365 m.w.N.).

Die für die Prüfbarkeit der Schlußrechnung notwendige Abgrenzung zwischen der erbrachten und nicht erbrachten Leistung erfordert nicht in jedem Fall ein Aufmaß. Die Abgrenzung kann sich auch aus den Umständen ergeben, (BGH, Urteil vom 11. Februar 1999 - VII ZR 91/98, BauR 1999, 631).

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