Nach Ferigstellung Ihrer Leistung haben Sie Schlussrechnung erteilt. Der Bauherr behauptet Mängel und bestreitet die Abnahme, die Sie nicht beweisen können. Damit ist die Forderung aus Ihrer Schlussrechnung nicht fällig. Eine Klage müsste als zur Zeit unbegründet abgewiesen werden. – Was können sie tun?
Grundsätzlich erledigen sich mit Bekanntgabe der Schlussrechnungsforderung zwar Ansprüche auf Abschlagszahlung, dies gilt aber nicht uneingeschränkt.
Die Einwände des Bauherrn richten sich nur gegen die Forderung aus der Schlussrechnung. Eine den Umständen nach gerechtfertigte Abschlagsforderung erreichen sie nicht. Sie können daher in einem solchen Fall geltend machen, daß Sie die Forderung aus der Schlussrechnung, da Sie Abnahme bzw. deren unberechtigte Verweigerung nicht beweisen können, hilfsweise als Abschlagsforderung geltend machen.
Der Bundesgerichtshof hilft Ihnen hier mit der Feststellung, daß in einem solche Fall eine begründet ge wesene Abschlagsforderung fortbesteht. Beweisen müssen Sie allerdings die Voraussetzungen einer Abschlagsforderung, wozu aber eben nicht die Abnahme gehört. Soweit Mängel bestehen, erfolgt Verurteilung Zug um Zug gegen Beseitigung.
(BGH Urteil vom 15.06.2000 – VII ZR 30/99 -)
