Vor den Amtsgerichten können Sie sich grundsätzlich selbst vertreten. Vorm Landgericht herrscht Anwaltszwang. Davon gelten nur die gesetzlichen Ausnahmen. Den Antrag auf Einleitung eines Selbständigen Beweisverfahrens können sie jedoch selbst stellen. Der Antrag kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden (§ 486 (4) Zivilprozeßordnung). Anwaltliche Vertretung ist nicht gesetzlich vorgeschrieben. Auch wenn Ihnen eine solcher Antrag vom Landgericht zugestellt wird, müssen Sie zunächst keinen Anwalt beauftragen. Den vom Sachverständigen anberaumten Ortstermin können Sie ohne Anwalt wahrnehmen.
Wenn allerdings das Landgericht auf Antrag einer der Parteien oder beider Parteien den Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens lädt (§ 411 (3) Zivilprozeßordnung), können sie diesen Termin nur in Vertretung eines Anwaltes wahrnehmen.
Davon abgesehen ist Ihnen dringendst zu empfehlen, das Selbständige Beweisverfahren von Anfang an dem Anwalt Ihres Vertrauens zu übertragen, allein schon, weil ja auch die Gegenseite in aller Regel anwaltlich vertreten sein wird, und das Verfahren häufig die maßgebliche Weichenstellung für den nachfolgenden Rechtsstreit ist.
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