Rechtsanwalt Saarland — Anwaltskanzlei Ruland Saarbrücken

Handwerkersicherung (§ 648a) auch nach der Abnahme

BGB §§ 648a, 643, 645 Abs. 1

Das Recht auf Sicherheitsleistung nach § 648a BGB steht dem Unternehmer auch nach der Abnahme zu, wenn der Auftraggeber Beseitigung von Mängeln fordert.

Kommt der Auftraggeber diesem Verlangen nicht nach, kann der Unternehmer die Mängelbeseitigung verweigern.

Der Unternehmer kann dem Besteller in sinngemäßer Anwendung des § 648a
Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit § 643 Satz 1 BGB eine Nachfrist zur
Sicherheitsleistung mit der Erklärung setzen, dass er die
Mängelbeseitigung ablehne, wenn die Sicherheit nicht fristgerecht
geleistet werde. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist wird er von der
Pflicht zur Mängelbeseitigung frei. Ihm steht in weiterer sinngemäßer
Anwendung des § 645 Abs. 1 Satz 1 und § 648a Abs. 5 Satz 2 BGB der
Anspruch auf die um den mägelbedingten Minderwert gekürzte Vergütung
und der Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens zu.

Macht der Unternehmer von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, kann der
Besteller dem Verlangen auf Zahlung des vollen Werklohns das
gesetzliche Leistungsverweigerungsrecht auch dann entgegenhalten, wenn
er die Sicherheit nicht gestellt hat.

BGH, Urt. vom 22.01.2004 – VII ZR 183/02 – Rostock

ZfBR 365, 04




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