Bei mittlerweile 19 % dürfen Sie Sich hier keine Nachlässigkeit mehr leisten! Mehrwertsteuer ist nicht „automatisch“ geschuldet; sie kommt auch nicht selbstverständlich dazu. Auch sie muß nur gezahlt werden, wenn Sie einen Anspruch darauf haben, und den erwerben Sie nur durch entsprechende Vereinbarung. Wenn Sie einen Preis nennen, ist damit im Zweifel immer ein Bruttopreis genannt, also einschließlich Mehrwertsteuer. Wenn dieser Preis vereinbart wird, können Sie die Mehrwertsteuer nicht zusätzlich verlangen. Es gibt keinen diesbezüglichen Handelsbrauch, daß sich Preisangebote immer als Nettoangebote, also ohne Mehrwertsteuer verstehen. Wenn Sie die Mehrwertsteuer auf Ihren Preis haben wollen, müssen Sie das deutlich machen und vereinbaren. Das gilt in gleicher Weise im kaufmännischen Verkehr wie gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB – Nichtkaufleuten)
Die Hauptgefahr sind hier mündliche Angebote. Wenn der Auftraggeber behauptet, Sie hätten von Mehrwertsteuer nichts gesagt, müssen Sie beweisen, daß Sie Ihren Preis zzgl. MWSt angeboten haben, das ist Voraussetzung Ihres Anspruches, denn nur dann wäre darüber ein Vertrag zustande gekommen.
Übrigens, die Klausel in Ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen, daß sich alle Preise zzgl. MWSt. verstehen, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes unwirksam.
Wenn Sie hierzu Fragen haben, rufen Sie uns an!
