Vertragsstrafe - 0,5%/Arbeitstag zu hoch und unwirksam
Eine Vertragstrafe mit einem Tagessatz von 0,5 % kann in wenigen Tagen erhebliche Teile des üblicherweise zu erwartenden Gewinns oder sogar den gesamten Gewinn des Unternehmers abschöpfen. Eine solche Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebes benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen und ist unwirksam.
(BGH Urteil vom 17.01.2002 - VII ZR 198/00 - ; Urteil vom 07.03.2002 - VII ZR 41/01 -)
Vertragsstrafe - 0,5%/Arbeitstag zu hoch und unwirksam