Rechtsanwalt Saarland — Anwaltskanzlei Ruland Saarbrücken

Vertragsstrafe – wegen Verzuges des Subunternehmers

ine vom Hauptunternehmer an den Bauherrn zu zahlende Vertragsstrafe kann ein ihm von seinem Subunternehmer nach § 6 Nr. 6 VOB/B zu ersetzender Schaden sein.

(BGH, Urteil vom 18.12.1997 – VII ZR 342/96)

Subunternehmer leben gefährlich! Verschuldet ein Subunternehmer durch Fertigstellungsverzug die verspätete Fertigstellung des Gesamtobjektes, kann der Generalunternehmer für die deswegen gegenüber dem Bauherrn verwirkte  Vertragstrafe vom Subunternehmer Schadensersatz verlangen.

Wenn die Abrechnungssumme des Generalunternehmers, nach welcher sich die Vertragstrafe des Bauherrn richtet, entsprechend hoch ist, kann der Schaden leicht den gesamten Werklohn des Subunternehmers aufzehren.

Rettungsanker 1:  wenn Sie geltend machen können, daß die Vertragstrafenvereinbarung zwischen dem Generalunternehmer und dem Bauherrn unwirksam sei und dieser die Vertragsstrafe nicht habe bezahlen müssen;

Rettungsanker 2: wenn Sie geltend machen können, daß der Generalunternehmer Sie pflichtwidrig nicht auf das besondere Schadensrisiko eines Fertigstellungsverzuges hingewiesen habe.

Als Subunternehmer ist Ihnen daher dringend zu empfehlen: Bestehen Sie auf auskömmlichen Ausführungsfristen! – Erstatten Sie bei bauseits verursachten Störungen des Bauablaufes sofort Behinderungsanzeige!




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