Rechtsanwalt Saarland — Anwaltskanzlei Ruland Saarbrücken

VOB/B – Inhaltskontrolle in Verbraucherverträgen

Wird die VOB Teil B gegenüber Verbrauchern verwendet, unterliegen ihre einzelnen Klauseln auch dann einer Inhaltskontrolle, wenn sie als Ganzes vereinbart ist.

BGH, Urteil vom 24.07.2008 – VII ZR 55/07

Bisher hatte der Bundesgerichtshof die VOB/B als ein insgesamt ausgewogenes Regelwerk von Allgemeinen Geschäftsbedingungen angesehen. Ihre Einzelbestimmungen waren auch in Verträgen mit Verbrauchern einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB entzogen, wenn sie vollständig und ohne Änderungen vereinbart war. Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof jetzt aufgegeben. Verbraucherverbände sind im Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss, der die VOB/B formuliert, nicht vertreten. Die Verbraucherinteressen finden daher bei der inhaltlichen Ausgestaltung der VOB/B keine ausreichende Berücksichtigung. Zu ihrem Schutz muß daher die Inhaltskontrolle nach § 307 BGB eröffnet sein, unabhängig davon, ob die VOB/B insgesamt und unverändert in den Vertrag einbezogen ist.




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