Der Anspruch auf Unterhalt während der Ausbildung endet nach Abschluß der Ausbildung.
Bei einer Weiterbildungsmaßnahme muß nur dann Unterhalt gewährt werden, wenn diese Weiterbildungsmaßnahme vom ursprünglich geplanten Ausbildungsgang mit erfaßt ist
(Oberlandesgericht Rostock, Beschluß vom 26.02.2008, – 10 WF 36/08 -).
