Selbstbehalt bei gemeinsamer Haushaltsführung

 

Lebt der Unterhaltspflichtige mit einem Dritten in gemeinsamem Haushalt, dann erspart er unstreitig durch die gemeinsame Haushaltsführung Kosten. Dies bedeutet, daß das, was ihm im Monat als sog. notwendiger Selbstbehalt verbleiben muß, eventuell um diese Ersparnis herabgesetzt werden kann.

Diese Herabsetzung erfolgt nicht automatisch und nach starren Sätzen; sie muß der Entscheidung des Einzelfalles vorbehalten bleiben. Sie darf auch nicht unbegrenzt erfolgen. Die absolute Grenze stellt das Existenzminimum nach den sozialhilferechtlichen Grundsätzen dar. Eine weitergehende Kürzung des Selbsbehaltes wäre unzulässig
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.01.2008, Familienrechtszeitschrift, 2008, 594 ff.).




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