Umgang mit dem eigenen Kind eine Pflicht?

 

Nach § 1684 I BGB hat das Kind eine Recht auf Umgang mit jedem Elternteil.

Danach sind Eltern zu dem Umgang nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet.

Dieses sog. Pflichtrecht der Eltern unterliegt nicht ihrer Disposition; es ist im Interesse des Kindes pflichtgebunden und unverzichtbar ( so OLG Saarbrücken, Beschluss vom 21.12 2005 , Az. 6 UF 94 /05). Numehr hat  das Bundesverfassungsgericht entscheiden, dass gegenüber dem Elternteil, der den Umgang ablehnt, nur dann der Umgang mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden kann, wenn im Einzelfall feststeht, dass eine erzwungener Umgang dem Kindeswohl dienen wird.

 Es muss dann immer im Einzelfall entscheiden werden, ob der erzwungene Umgang für das Kindeswohl förderlich ist.( BVErfG Entscheidung vom 01.04. 2008 BvR 1620 /04).




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