Sind die Kosten höher als bei einem halbtägigen Besuch des Kindergartens und dient der Besuch des Ganztagskindergartens in erster Linie erzieherischen Zwecken, dann muß nicht derjenige, der Kindesunterhalt zahlt, alleine für die Kosten aufkommen, sondern beide Elternteile haften anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen (Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.03.2008 – XII ZR 150/05 -).
