Rechtsanwalt Saarland — Anwaltskanzlei Ruland Saarbrücken

Unterhalt der nichtehelichen Mutter

 

Der Unterhaltsanspruch der nichtehelichen Mutter für sich selbst endet gemäß § 1615 l (2) BGB drei Jahre nach der Geburt des Kindes.

Über diesen Zeitraum hinaus besteht ein Unterhaltsanspruch nur, wenn die Versagung des Unterhalts, insbesondere unter Berücksichtigung des Kindeswohls, grob unbillig wäre.

Der Unterhaltsanspruch der nichtehelichen Mutter rangiert hinter dem Unterhaltsanspruch der Ehefrau des Kindesvaters, auch wenn die Ehe geschieden ist, und hinter dem Unterhaltsanspruch der minderjährigen Kinder des Kindesvaters.




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