Rechtsanwalt Saarland — Anwaltskanzlei Ruland Saarbrücken

Hat man Anspruch auf Unterhalt im freiwilligen Sozialen Jahr ?

Unterhaltsanspruch während eines freiwilligen sozialen Jahres
Nach bestandenem Abitur ist dem volljährigen Kind eine Orientierungsphase einzuräumen. Während eines längerem Zeitraums bis zur Erlangung eines Studienplatzes muss das volljährige Kind selbst für seinen Unterhalt sorgen. Ist ein freiwilliges soziales Jahr nicht Voraussetzung für ein Studium bzw. für eine Ausbildung, besteht während dieses Zeitraums kein Unterhaltsanspruch.
( OLG Naumburg Beschluss vom 10.05 2007)




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