Unterhalzszahlungen sind als Sonderausgaben steuerlich in Ansatz zu bringen und zwar bis zu einem Höchstbetrag, wenn der andere Ehegatte zustimmt.
Es gibt für die Geltendmachung eine sog. Anlage U ( Vordruck vom Finanzamt). Diesen Vordruck gibt es über das Internet oder er kann bei dem Finanzamt angefordert werden.
Allerdings muß derjeinige, der Unterhalt erhält, zustimmen.
Verweigert der Ehegatte die Zustimmung, kann man anbieten, daß er den steuerlichen Nachteil desjenigen, der Unterhlat zahlt, ausgleicht.
Stimmt der andere Ehegatte zu, hat er keinen Anspruch auf Beteiligung an dem Steuervorteil, den derjenige, der zahlt, dann hat.
Wird die Zustimmung verweigert, bleibt nur noch die Möglichkeit im Klagewege den Anspruch auf die Unterschrift durchzusetzten.
