Fläche geringer als vereinbart - Gewerberaummiete
Ist bei einem Gewerberaummietverhältnis die Mietfläche um 10 % und mehr geringer als vereinbart, liegt regelmäßig ein Mangel vor, der den Mieter zur Minderung der Miete berechtigt (§ 536 (1) Satz 1 BGB).
Ist die Unterschreitung geringer als 10 %, muss der Mieter, der dewegen die Miete mindern will, beweisen, daß der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache durch die fehlende Mietfläche erheblich beeinträchtigt ist.
(Kammergericht Berlin, Urteil vom 05.02.2009 - 12 U 122/07).
Fläche geringer als vereinbart - Gewerberaummiete