Rechtsanwalt Saarland — Anwaltskanzlei Ruland Saarbrücken

Fläche geringer als vereinbart – Gewerberaummiete

Ist bei einem Gewerberaummietverhältnis die Mietfläche um 10 % und mehr geringer als vereinbart, liegt regelmäßig ein Mangel vor, der den Mieter zur Minderung der Miete berechtigt (§ 536 (1) Satz 1 BGB).

Ist die Unterschreitung geringer als 10 %, muss der Mieter, der dewegen die Miete mindern will, beweisen, daß der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache durch die fehlende Mietfläche erheblich beeinträchtigt ist.

(Kammergericht Berlin, Urteil vom 05.02.2009 – 12 U 122/07).




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