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Graffiti – muß der Vermieter sie entfernen?

Graffiti sind ein altes Thema und bleiben es, auch wenn durch das 39. Strafrechtsänderungsgesetz vom 07.09.2005 die Strafbarkeit erleichtert worden ist.

Zwei Amtsgerichte hatten sich mit der Frage zu befassen, ob der Mieter vom Vermieter die Entfernung von Graffitti an der Hauswand verlangen kann.

Das Amtsgericht Leipzig war der Auffassung:

Graffiti-Sprühereien am Gebäude, die der Vermieter nicht verhindern kann und die die Nutzbarkeit der Mieträume zum vertraglich vereinbarten Zweck nicht maßgeblich betreffen, sind kein Mangel der Mietsache.

( AG Leipzig, Urteil v. 27.9.2000 – WM 2001,237f )

Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg meint:

Gaffitti können im Einzellfall je nach Ortssitte, dem Zweck und dem Preis der Mieträume sowie dem Zustand bei Anmietung einen Mangel der Mietsache darstellen, so daß der Vermieter sie auf Verlangen dies Mieters zu bseitigen hat.

(AG Berlin-Charlottenburg, Urt. v. 22.06.2006, NJW-Rechsprechungsreport 2007,1024).




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