Rechtsanwalt Saarland — Anwaltskanzlei Ruland Saarbrücken

Nebenkostenabrechnung – Ausschlußfrist 12 Monate

 

Die Ausschlußfristen des § 556 (3) BGB, wonach der Vermieter über die Nebenkostenvorauszahlungen bis zum Ablauf des 12. Monats nach Ende des Abrechnungszeitraumes die Abrechnung zu erteilen hat, gelten nicht für gewerbliche Mietverhältnisse. Der  Vermieter von Gewerberaum kann die Abrechnung also auch noch nach Ablauf dieser Frist erteilen.

(so etwa: Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluß vom 09.08.2007, Zeitschrift für Mietrecht 2008/206).




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