Staffelmiete - Kündigungsauschluss
Mieterhöhungen können im voraus schriftlich vereinbart werden; dabei ist entweder die jeweilige Miete oder die jeweilige Erhöhung in einem Geldbetrag auszuweisen. Die Miete muß aber mindestens ein Jahr unverändert bleiben. Für die Dauer einer solchen Staffelmietvereinbarung, höchstens aber für vier Jahre seit Abschluss der Vereinbarung, kann das Kündigungsrecht des Mieters ausgeschlossen werden. Eine Kündigung ist frühestens zum Zeitpunkt des Auslaufens der Staffelmietvereinbarung zulässig.
Eine solche Vereinbarung beeinträchtigt den Mieter nicht unangemessen, auch dan nicht, wenn das Kündigungsrecht des Vermieters nicht ausgeschlossen worden ist.
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.11.2008 - VIII ZR 270/07 -)
Staffelmiete - Kündigungsauschluss