Rechtsanwalt Saarland — Anwaltskanzlei Ruland Saarbrücken

Zeitmietverträge

Seit der Mietrechtsreform von 2001 sind Zeitmietverträge nur noch als Ausnahmefall möglich.

Wurde jedoch ein Mietvertrag vor der Reform von 2001 geschlossen und handelt es sich um einen Zeitmietvertrag, dann muß sich der Mieter, wenn er kündigen will an seine damalige vertraglich eingegangene Verpflichtung halten.

Er muß sich dann auch an Verlängerungsklauseln halten und kann nicht beliebig kündigen. Er muß, bevor er kündigt , prüfen, was er vereinbart hat.

Nach Art.229 § 3 II EG BGB gilt das, was der Mieter vor der  Reform von 2001 vereinbart hat, auch weiterhin.




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