Rechtsanwalt Saarland — Anwaltskanzlei Ruland Saarbrücken

Hammerschlags- und Leiterrecht

Ihr Grundstück und die Gebäude darauf dürfen vom Nachbarn zur Vorbereitung und Durchführung von Bau-, Instandsetzungs- und Unterhaltungsarbeiten vorübergehend betreten und benutz werden, wenn

diese Arbeiten anders nicht zweckmmäßig oder nur mit unverhältnismäßigen Kosten durgeführt werden können,

Ihre mit der Inanspruchnahme verbundenen Nachteile nicht außer Verhältnis zu dem vom Nachbarn erstrebten Vorteil stehen.

Der Nachbar darf auf Ihrem Grundstück Gerüste aufstellen und die zur Durchführung der Arbeiten erforderlichen Geräte und Baustoffe lagern.

Die beabsichtigte Inanspruchnahme des Grundstückes ist spätestens 14 Tage vorher anzuzeigen. Für Schäden durch die Benutzung ist Schadensersatz zu leisten; zur Absicherung des Schadensersatzanspruches können Sie Sicherheit, z. B. durch Bankbürgschaft, verlangen; in diesem Fall ist eine inanspruchnahme Ihres Grundstückes erst nach Sicherheitsleistung zulässig.

Dauert die Inanspruchnahme länger als zwei Wochen, ist für die ganze Zeit  Nutzungsentschädigung zu zahlen.

(§§ 24 – 26 Saarl. Nachbarrechtsgesetz – auszugsweise, sinngemäße Wiedergabe)

Kritisch sind die Fälle, wo der Nachbar sich auch durch Inanspruchnahme eines anderen Nachbargrundstückes behelfen könnte.




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