Alter schützt vor Strafe nicht - Urteil gegen “Opa-Bande” rechtskräftig-

Verurteilung der “Opa-Bande” rechtskräftig

Drei erheblich und einschlägig vorbestrafte Angeklagte waren wegen einer Vielzahl von bewaffneten Raubüberfällen auf Geldinstitute, die sie in der Zeit von 1988 bis 2004 begangen hatten, zu Gesamtfreiheitsstrafen von zwölf, zehn und neun Jahren verurteilt. Nicht alltäglich: die Angeklagten waren zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung bereits 74, 73 und 64 Jahre alt (”Opa-Bande”). Mit ihrer Revision haben sie vor dem Bundesgerichtshof geltend gemacht, die Dauer der verhängten Strafen überschreite vermutlich ihre jeweilige Restlebensdauer. In einem solchen Fall müsse auf eine Strafe erkannt werden, die einem Angeklagten noch einen Rest seines Lebens in Freiheit lasse, selbst wenn dies nur unter der Voraussetzung möglich sei, eine unverhältnismäßig niedrig erscheinende Strafe zu verhängen. Der Bundesgerichtshof war anderer Meinung. Die Strafe muß gerechter Schuldausgleich sein. Zwar muß einem Straftäter unter Vollstreckungsgesichtspunkten grundsätzlich eine Chance verbleiben, wieder der Freiheit teilhaftig zu werden; einen Rechtssatz des Inhalts, dass jeder Straftäter schon nach dem Maß der verhängten Strafe die Gewissheit haben müsse, im Anschluss an die Strafverbüßung in die Freiheit entlassen zu werden, gebe es aber nicht. Insbesondere könne sich aus dem Lebensalter eines Angeklagten etwa unter Berücksichtigung statistischer Erkenntnisse zur Lebenserwartung keine Strafobergrenze ergeben (Urteil vom 27. April 2006 - 4 StR 572/05 - noch nicht veröffentlicht).

Die gentlemen werden zwei Drittel ihrer Strafen absitzen müssen, ehe sie - bei guter Führung - wieder rauskommen; bis dahin dürften sie gewisse Probleme mit dem Laufen haben und die Sparkassen vor ihnen sicher sein.

Also, Vorsicht! - Alter schützt vor Strafe nicht.




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