Rechtsanwalt Saarland — Anwaltskanzlei Ruland Saarbrücken

Anfechtung bei Internet-Kaufvertrag

Bei einer falschen Kaufpreisauszeichnung ist der
Verkäufer zur Anfechtung wegen Erklärungsirrtums berechtigt, wenn
Ursache ein Fehler im Datentransfer der ansonsten einwandfrei
funktionierenden Software war.

BGH, Urt. v. 26.01.2005 – VIII ZR 79/04 (LG Bielefeld) – NJW 2005, 976;

Auf Grund eines unerkannt gebliebenen Softwarefehlers war eine richtig

in das Warenwirtschaftssystem eingegebene Preisauszeichnung eines
Notebooks in der Produktdatenbank anstatt mit 2650 € mit 245 €
erschienen.

Auf das Kaufangebot eines Internet-Kunden war die Annahme des
Kaufangebotes zu diesem Preis automatisch bestätigt und die Ware
ausgeliefert und entsprechend fakturiert worden. Der Verkäufer hatte
seine Erklärung der Annahme des Kaufangebotes angefochten und das
Notebook gegen Rückerstattung des Kaufpreises zurückverlangt.

Der Bundesgerichtshof hat ihm Recht gegeben. weil ihm ein sog.
Erklärungsirrtum unterlaufen ist, d. h. er hat eine Preisangabe
erklärt, die er gar nicht erklären wollte (§§ 119 (1), 120 BGB).

Nicht zu verwechseln ist der Fall mit demjenigen, wo auf Grund
eines Softwarefehlers eine fehlerhafte Preiskalkulation zustandekommt
und der fehlerhafte Preis angegeben wird. Hier erklärt der Vekäufer
genau das, was er erklären will, er verkennt nur, daß der genannte
Preis falsch berechnet, als o zu niedrig ist. Hier spricht man von
einem sog. Motivirrtum, der nicht zu einer Anfechtung berechtigt (BGHZ
NJW 1998, 3192).

Vorsicht also, und nicht zu früh gefreut bei unglaublichen Angeboten im Internet (z. B. "1 Einfamilienhaus 1 €").




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