Geschwindigkeitsverstoß eines geblendeten Kraftfahrers bei Tempomat-Defekt. Ein grober Pflichtverstoß liegt auch dann vor, wenn ein Betroffener infolge greller Sonne und gleißenden Schnees eine geschwindigkeitsbeschränkende Beschilderung nicht wahrnimmt. Erfüllt ein Verhalten mehrer in der Bußgeldkatalogverordnung aufgeführte Tatbestände, die ein Fahrverbot indizieren, so sind die in der Bußgeldverordnung vorgesehenen Verbotsfristen im Regelfall nicht zu addieren. Bei mehreren einschlägigen Vorbelastungen in kurzer Zeit steigen die mit einem Fahrverbot verbundenen Belastungen, die eine Betroffener hinzunehmen hat. ( OLG Hamm Beschluss vom 1.12. 2006)
Fahrverbot
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