Grabstein kann gepfändet werden

Jemand hatte für seine Mutter einen Grabstein bestellt, der unter Eigentumsvorbehalt bis zur völligen Bezahlung geliefert und aufgestelltworden war; er konnte aber nicht zahlen. Der Steinmetz erwirkte einen Zahlungstitel und betrieb die Zwangsvollstreckung. Der Gerichtsvollzieher wollte den Grabstein nicht pfänden. Die Rechtsbeschwerde des Steinmetzen kam zum BGH.

Unpfändbar sind Gegenstände, die für die Bestattung bestimmt sind (§ 811 (1) Nr. 13 ZPO). Bei Grabsteinen oder Grabmälern war die Pfändbarkeit streitig. Der BGH hat jetzt entschieden, ein Grabstein gepfändet werden. Der Grabstein dient nicht der Bestattung, sondern dem Andenken an den Verstorbenen. Pietätsgründe müssen hinter dem auch nach Art. 14 Grundgesetz geschützten Zahlungsanspruch des Steinmetzen, der unter Eigentumsvorbehalt geliefert hat, zurücktreten
(BGH, Beschluß v. 20.12.2005, Familienrechtszeitung, 2006, S. 409).

mitgeteilt von Rechtsanwältin Brigitte Ruland




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