Eine heimlich veranlaßte Vaterschaftsanalyse ist
rechtswidrig und im Vaterschaftsanfechtungsverfahren gegen den Willen
des Kindes oder seines gesetzlichen Vertreters nicht verwertbar, auch
nicht zur schlüssigen Darlegung von Zweifeln an der Vaterschaft i. S.
von § 1600 b BGB.
BGH, Urt. v. 12.1.2005 – XII ZR 227/03 (OLG Celle) – NJW 2005/497 ff.
Die heimliche DNA-Analyse des genetischen Materials eines anderen
verletzt dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht in seiner Ausformung
als Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 I GG). Bei der
Abwägung gegen das Recht des Kägers auf Feststellung des Bestehens oder
Nichtbestehens seiner Vaterschaft ergibt sich nicht, daß das Recht des
Kindes auf informationelle Selbstbestimmung hinter diesem zurückstehen
müsse.
Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung darf nur im
überwiegenden Interesse der Allgemeinheit und unter Beachtung des
Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch Gesetz oder auf Grund eines
Gesetzes eingeschränkt werden (BVerfG, NJW 2001,2320, 2321). Selbst bei
einem verurteilten Straftäter ist die Feststellung und Speicherung des
DNA-Identifikationsmusters nur zulässig, wenn Grund zu der Annahme
besteht, daß gegen ihn künftig erneut Strafverfahren wegen Straftaten
von erheblicher Bedeutung zu führen sind (§ 81 g StPO i. V. mit § 2
DNA-Identitätsfeststellungsgesetz).
Man schätzt, daß in den letzten Jahren etwa 50.000 solcher
DNA-Analysen in Auftrag gegeben worden sind. Die Bundesregierung will
im Rahmen eines künftigen Gendiagnostikgesetzes heimliche
Vaterschaftsgutachten generell verbieten.
