Wer ohne Zustimmung des anderen Teilnehmers ein
Telefongespräch mithört, ist als Zeuge über den Inhalt des Telefonats
nicht zugelassen.
Wichtige Entscheidung des Bundesgerichtshofs
(Urteil v. 18.2.2003 – XI ZR 165/02 – Koblenz NJW 2003, 1727)
Jemand hatte angeblich seinen Anwalt ein Telefongespräch
mithören lassen, bei dem die Teilnehmerin angeblich ihre Darlehnsschuld
bestätigt hätte. Das Oberlandesgericht Koblenz hatte darin zwar eine
Verletzung des Persönlichkeitsrechts gesehen; es war jedoch der
Meinung, unter den gegebenen Umständen müsse das Rechts am gesprochenen
Wort hinter dem Interesse an der Beschaffung eines Beweismittels
zurücktreten.
Dem hat der Bundesgerichtshof widersprochen. Das Belauschenlassen
eines Telefongespräches im zivilrechtlichen Verkehr kann nur bei einer
Notwehr- oder Notstandssituation zulässig sein; ansonsten hat das Recht
am gesprochenen Wort als Teil des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts
Vorrang. Auf den Inhalt des Gesprächs kommt es dabei in keiner Weise
an. Das Verbot der prozessualen Verwertung eines solchen Beweismittels
gilt also auch dann, wenn nicht persönliche Dinge mitgeteilt worden
sind.
Wir begrüßen diese Entscheidung. Der Bundesgerichtshof hat damit
eine Lanze für Anstand und Verkehrssitte gebrochen. Das Urteil ist auch
im Ergebnis nicht unbillig; die Beweismittel sicherung kann ja in
anderer Weise erfolgen, hier vor allem durch Quittung. Wer darauf ohne
Not verzichtet, kann von der Rechtsordnung nicht verlangen, daß sie ihm
eine Einschränkung der Grundrechte gestatte.
Zum heimlichen Mitschnitt von Telefongesprächen werden Sie in Kürze hier weitere Rechtsprechungshinweise finden
