GG Art. 1, 2, 5; §§ BGB 33 1004, 823
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in zwei Parallelverfahren die Klagen der Fernsehjournalistinnen Christiansen und Gundlach
abgewiesen, die gegen die Veröffentlichung von Luftbildaufnahmen der
von ihnen auf Mallorca bewohnten Häuser geklagt hatten. Die gegen die
Veröffentlichung einer Wegbeschreibung zu ihrer abgelegenen Finca
gerichtete Klage der Klägerin Gundlach hingegen hatte Erfolg.
Der Beklagte vermarktet Luftaufnahmen von Privathäusern
Prominenter, die er vom Hubschrauber aus herstellt und interessierten
Medien zum Kauf anbietet. Die Redaktion der Fernsehzeitschrift
“TV-Movie” veröffentlichte je eine von dem Beklagten bezogene Aufnahme
der Grundstücke der Klägerinnen, ein Foto von ihnen und deren Namen
sowie eine Wegbeschreibung in der Ausgabe Nr. 11/1999. Die
Veröffentlichung war Teil eines als “Star Guide Mallorca” und “Die
geheimen Adressen der Stars” bezeichneten Artikels, in dem die Anwesen
weiterer Prominenter gezeigt wurden. Die Klägerinnen nahmen den
Beklagten auf Unterlassung in Anspruch.
Der Bundesgerichtshof hält die auf breites Interesse stoßenden
Veröffentlichungen von Luftbildaufnahmen in Verbindung mit der
Namensnennung unter den besonderen Umständen des jeweiligen Falles für
zulässig. Die öffentliche Zuordnung der Grundstücke an die jeweiligen
Klägerinnen greift zwar geringfügig in deren Privatsphäre ein und
beeinträchtigt ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung, weil
durch die Aufhebung der Anonymität der Anwesen einem großen Publikum
Einblick in private Lebensbereiche der Klägerinnen gewährt wird. Der
Eingriff ist aber durch das Grundrecht der Pressefreiheit gedeckt, das
auch für unterhaltende Beiträge mit geringem Informationswert gilt. Bei
der insoweit erforderlichen Abwägung zwischen allgemeinem
Persönlichkeitsrecht und Pressefreiheit hat der Bundesgerichtshof unter
anderem berücksichtigt, daß die Domizile der Klägerinnen durch
Vorveröffentlichungen schon bekannt waren. Daß die Klägerin
Christiansen an den Vorveröffentlichungen nicht selbst mitgewirkt hat,
wirkte sich unter den Gesamtumständen des konkreten Falles nicht aus.
Begründet war jedoch der Anspruch der Klägerin Gundlach auf
Unterlassung der Veröffentlichung einer Wegbeschreibung zu ihrem
Anwesen. Hierdurch wird ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung
in nicht hinzunehmender Weise verletzt. Die Pressefreiheit vermag den
Eingriff nicht zu rechtfertigen. Die öffentliche Bekanntgabe der
genauen Lage der “Finca” diente allein dem Zweck, die Klägerin für die
Öffentlichkeit greifbar zu machen. Dadurch wird sie einer erhöhten
Gefahr des Eindringens Dritter in ihren privaten Bereich ausgesetzt.
Urteile vom 9. Dezember 2003 – VI ZR 373/02 und 404/02 Karlsruhe, den 9. Dezember 2003 (NJW o4, 762 ff., 04, 766)
Fazit: Die Ablichtung Ihrer mediterranen Latifundien müssen im
Zweifel auch Sie Sich gefallen lassen, nur, wie man dort hinkommt,
dürfte der interessierten Öffentlichkeit nicht preisgegeben werden.
