Stalking - Gesetzeswortlaut § 238 StGB - (Nachstellung)

I Wer einem Menschen unbefugt nachstellt, indem er beharrlich

1.  seine räumliche Nähe aufsucht,

2.  unter Verwenung von Telekommunikaationmitteln oder sonstigen Mitteln
der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu ihm herzustellen versucht,
3.  unter missbräuchlicher Verwendung von dessen personenbezogenen
Daten Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für ihn aufgibt
oder Dritte veranlasst, mit diesem Kontakt aufzunehmen
4.  ihn mit der Verletzung von Leben, körperliocher Unversehrtheit,
Gesundheit oder Freiheit seiner selbst oder eine ihm nahe stehenden Person bedroht, oder
5.  eine andere vergleichbare Handlung vornimmt,

und dadurch seine Lebensgestaltung schwerwiegend beeinträchtigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft

II  Auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter das Opfer, einen Angehörigen des Opfers oder eine andere dem Opfer nahe stehende Person durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundfheitsschädigung bringt.

III. Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers oder einer anderen dem Opfer nahe stehenden Person, so ist die Strafe Freiheitstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

IV  In den Fällen des Absatzes 1 wird die Tat nur auf Antrag erfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.




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