Rechtsanwalt Saarland — Anwaltskanzlei Ruland Saarbrücken

Anwaltszwang – ohne Hinweis keine Rechtsmittelfrist

 

Versieht die Vergabestelle einen abschlägigen Bescheid mit einer Rechtsmittelbelehrung, unterläßt sie aber einen Hinweis auf den beim Oberlandesgericht bestehenden Anwaltszwang, so ist die Rechtsmittelbelehrung unvollständig und fehlerhaft und setzt die Rechtsmittelfrist nicht in Lauf. Sie könnten also auch noch nach Fristablauf Beschwerde einlegen.

(OLG Celle, Beschluß vom 31.05.2007 – 13 Verg 1/07)




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