Fordert der öffentliche Auftraggeber für den Fall des Nachunternehmereinsatzes den Nachweis, daß die erforderlichen Mittel der Nachunternehmer zur Verfügung stehen, muß die Verpflichtungserklärung der Nachunternehmer zwingend vorgelegt werden; ansonsten muß das Angebot ausgeschlossen werden. Die Verpflichtungserklärung eröffnet dem Auftraggeber eine größere Sicherheit bei der Überprüfung der Angaben der Bieter. Denn es ist durchaus möglich, dass ein Bieter einen Nachunternehmer benennt, ohne sich dessen Mitwirkung tatsächlich versichert zu haben, und sich dadurch auf Kosten der übrigen Bieter, die sich bereits gebunden haben, einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil verschafft.
Eine Nachholung der Erklärung ist nicht möglich (Feststehende Spruchpraxis, Vergabekammern und Oberlandesgericht München). Um keinen Ausschluß zu riskieren, sollte die Erklärung sich streng an den Wortlaut der hierzu beigefügten Formblätter halten und von dem Nachunternehmer auf seinem Briefkopf abgegeben und von seinem im Handelsregister eingetragenen Vertreter unterzeichnet sein.
