Der EuGH hat entschieden, dass die Zurückweisung von Nachprüfungs anträgen mangels Unverzüglichkeit wegen Fristversäumung mit Gemeinschaftsrecht ( Art. 1 Vergabekoordinierungsrichtlinie) nicht vereinbar ist.
Die nationalen Gerichte müssen die maßgeblichen nationalen Verfahrensvorschriften so auslegen, dass dem Antragsteller eine ausreichende Frist für den Nachprüfungsantrag gewährleistet ist. Lassen sich diese Vorschriften nicht in diesem Sinne nicht auslegen, dürfen sie nicht angewendet werden.
§ 107 (3) GWB – Unzulässigkeit des Antrages, wenn der Antragsteller den Verfahrensmangel bereits im Vergabeverfahren erkannt hat oder hätte erkennen können – wird in diese Form voraussichtlich keinen Bestand haben.
EuGH, Urteil vom 28.01.2010 – Rs. C-406/08
